Patientengewinnung und Praxismarketing

Zahnimplantate als Marketing-Schwerpunkt

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 10 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Zahnimplantate als Marketing-Schwerpunkt bezeichnet die Entscheidung, die Außendarstellung einer Praxis auf implantatgetragenen Zahnersatz auszurichten, um darüber gezielt neue Patienten zu gewinnen. Weil die Leistung fast vollständig privat finanziert wird, spricht sie Selbstzahler an. Wer als Zahnarzt mit Zahnimplantaten neue Patienten gewinnen will, bewegt sich dabei durchgängig im Rahmen von Heilmittelwerbegesetz, Berufs- und Preisrecht.

Auf einen Blick

  • Implantologische Leistungen zählen nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V).
  • Das Heilmittelwerbegesetz gilt auch für Werbung für zahnärztliche Behandlungen (§ 1 HWG).
  • Erfolgs- und Wirkungsversprechen sind irreführende Werbung (§ 3 HWG, § 5 UWG).
  • Vorher-Nachher-Bilder sind bei indizierten Implantatfällen zulässig (OLG Celle, 30.05.2013, 13 U 160/12).
  • „Zahnarzt für Implantologie” ist irreführend (LG Flensburg, 28.12.2017, 6 HK O 51/17).

Einordnung

Drei Begriffe geraten hier regelmäßig durcheinander, und die Unterscheidung entscheidet, was eine Praxis nach außen sagen darf. Der Marketing-Schwerpunkt ist eine Frage der Außendarstellung. Der klinische Praxisschwerpunkt ist der tatsächliche Aufbau von Diagnostik, Insertion und Nachsorge. Der Tätigkeitsschwerpunkt ist die berufsrechtliche Form, in der eine Ausrichtung überhaupt angekündigt werden darf: Nach § 21 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z) darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse hingewiesen werden, solange der Hinweis nicht irreführend ist und keine Verwechslung mit einer Fachgebietsbezeichnung entsteht.

Genau an dieser Grenze scheitern viele Formulierungen. Implantologie ist kein Fachzahnarztgebiet, anders als die Oralchirurgie. Wer mit „Zahnarzt für Implantologie” wirbt, suggeriert eine formale Zusatzqualifikation, die es nicht gibt: Das Landgericht Flensburg hat das als irreführend beurteilt (Urteil vom 28.12.2017, 6 HK O 51/17), weil die Verbindung der Berufsbezeichnung mit einem Fachgebiet über die Präposition „für” eine anerkannte Spezialisierung vortäuscht.

Abzugrenzen ist außerdem das Zahnimplantat vom orthodontischen Mini-Implantat. Beide heißen umgangssprachlich Implantat, doch das eine trägt Zahnersatz, das andere dient nur der kieferorthopädischen Verankerung. Ein Marketing-Schwerpunkt Zahnimplantate meint stets den Zahnersatz. Er baut auf einer vorhandenen klinischen Ausrichtung auf, er ersetzt sie nicht: Sichtbarkeit ohne belegbaren Leistungsanteil erzeugt nur eine Angriffsfläche.

Relevanz für die Praxis

Der betriebswirtschaftliche Kern liegt in der Finanzierung. § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V nimmt implantologische Leistungen aus der vertragszahnärztlichen Versorgung heraus, außer in seltenen Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle. Beim gesetzlich Versicherten läuft implantatgetragener Zahnersatz als andersartige Versorgung: Die Kasse erstattet die bewilligten Festzuschüsse (§ 55 Abs. 5 SGB V), den Rest trägt der Patient. Die Aufgabe des Marketings ist damit eine andere als bei einer Kassenleistung. Es füllt keinen gedeckten Bedarf, sondern bewegt einen Selbstzahler zu einer hochpreisigen, aufklärungsintensiven Entscheidung. Wer als Zahnarzt mit Zahnimplantaten neue Patienten gewinnen will, wirbt damit für eine Wahlleistung, nicht für eine Regelversorgung.

Daran hängt die eigentliche Entscheidung: Wie weit dürfen Ergebnis, Bild und Preis in der Werbung gezeigt werden, ohne die rechtliche Grenze zu überschreiten. Hier ist der Bereich anfälliger als andere. Weil die Leistung teuer und ergebnisgetrieben ist, liegt die Versuchung nahe, mit dem Resultat zu werben. Ein garantierter Erfolg oder eine unwahre Angabe über Befähigung und Erfolge ist jedoch irreführende Werbung (§ 3 HWG) und zugleich eine irreführende geschäftliche Handlung über die zu erwartenden Ergebnisse (§ 5 UWG).

Ein Fehler kostet auf mehreren Ebenen. Verstöße gegen § 11 HWG sind Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro (§ 15 HWG). Praktisch relevanter ist der Wettbewerbsweg: Jeder Mitbewerber, der gleichartige Leistungen in nicht unerheblichem Maße vertreibt, kann auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), im lokalen Markt ist das die Praxis nebenan. Eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet dauerhaft, jeder Wiederholungsfall löst eine Vertragsstrafe aus.

Für kieferorthopädische Praxen ist dies kein eigener Marketing-Schwerpunkt. Zahnimplantate liegen außerhalb ihres Leistungsspektrums, kieferorthopädisch genutzt werden allenfalls Mini-Implantate zur Verankerung, die kein Patient nachfragt. Die Berührung entsteht an der Schnittstelle: Bei Nichtanlage öffnet die KFO-Praxis vor der Implantation die Lücke. Ihr Hebel ist deshalb kein Implantatmarketing, sondern die interdisziplinäre Überweiserbeziehung. Der Stand ist der 22.07.2026, und dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Was bei der Umsetzung zählt

Wer mit Zahnimplantaten als Zahnarzt neue Patienten gewinnen will, beginnt nicht mit der Gestaltung, sondern mit der Prüfung. Zuerst klären Sie das Berufsrecht Ihrer zuständigen Landeszahnärztekammer, nicht die Musterberufsordnung, denn die Anforderungen an das Ankündigen eines Schwerpunkts weichen je Kammerbezirk ab. Erst danach entstehen Website, Schild und Anzeige.

Der zweite Schritt betrifft das Bildmaterial. Zulässig ist Vorher-Nachher-Werbung dort, wo der Fall medizinisch indiziert war, etwa bei fehlenden oder zerstörten Zähnen. Genau so hat es das Oberlandesgericht Celle für Implantat- und Kronenversorgungen entschieden. Der Ausgangsbefund muss für einen Laien in der Aufnahme erkennbar sein, sonst trägt das Bild die Indikation nicht nach außen. Sortieren Sie das Archiv nach Indikation, nicht nach Wirkung.

Übersehen wird regelmäßig, dass die Einwilligung des Patienten eine zweite, eigenständige Ebene ist. Sie folgt aus Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) und deckt Kanäle nur ab, wenn sie sie einzeln benennt. Das Werbeverbot des HWG steht davon unabhängig daneben.

Der vierte Punkt ist der Preis. „Was kosten Zahnimplantate” ist eine der häufigsten Patientenfragen, doch einen festen Preis gibt es nicht: Der GOZ-Punktwert liegt fest, der Steigerungsfaktor und der Laboranteil variieren. Wer mit einem Ab-Preis wirbt, muss den Gesamtpreis angeben (§ 3 PAngV). In der Praxis hakt es erfahrungsgemäß genau hier, an der Lücke zwischen Werbeaussage und individuellem Heil- und Kostenplan.

Zahlen und Kontext

Die kalkulationsrelevanten Größen stehen in den Normen. Der GOZ-Punktwert beträgt 5,62421 Cent, der Gebührenrahmen reicht vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen, der 2,3-fache Satz bildet die durchschnittliche Leistung ab (§ 5 GOZ, Fassung abgerufen am 22.07.2026). Der Preis eines Falls entsteht damit aus Punktzahl, variablem Steigerungsfaktor und den Laborauslagen, nicht aus einem Listenpreis.

Für gesetzlich Versicherte mindert der Festzuschuss den Eigenanteil. Er beträgt 60 Prozent der Regelversorgung, bei nachgewiesener Vorsorge 70 Prozent und nach lückenloser Vorsorge über zehn Jahre 75 Prozent (§ 55 Abs. 1 SGB V, Fassung abgerufen am 22.07.2026).

Auf der Werbeseite sind Bußgeldrahmen und Entscheidungsdaten maßgeblich. Verstöße gegen § 11 HWG können mit bis zu 50.000 Euro, fahrlässige irreführende Werbung nach § 3 HWG mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden (§ 15 HWG, Fassung abgerufen am 22.07.2026). Die Rechtsprechung zu Bildern ist dokumentiert: Oberlandesgericht Celle vom 30.05.2013 (13 U 160/12) zur Zulässigkeit bei indizierten Implantatversorgungen und Landgericht Flensburg vom 28.12.2017 (6 HK O 51/17) zur irreführenden Bezeichnung „Zahnarzt für Implantologie”.

Zur Zahl der jährlich in Deutschland gesetzten Implantate und zu Gewinnungskosten je Implantatpatient liegen keine amtlichen oder körperschaftlichen Zahlen vor, die für diesen Beitrag verifiziert werden konnten.

Typische Fehler

Mit garantiertem Erfolg oder „schmerzfrei in einem Termin” werben. Solche Wirkungs- und Erfolgsversprechen sind irreführende Werbung nach § 3 HWG und zugleich über § 5 UWG angreifbar.

Vorher-Nachher-Bilder ohne erkennbaren Ausgangsbefund zeigen. Ohne sichtbare Indikation trägt das Bild die Rechtfertigung nicht, und die Einwilligungsfrage nach Artikel 9 DSGVO bleibt zusätzlich ungelöst.

Sich „Zahnarzt für Implantologie” nennen. Das Landgericht Flensburg hat diese Bezeichnung als irreführend beurteilt (28.12.2017, 6 HK O 51/17), weil sie eine Fachzahnarztqualifikation vortäuscht.

Mit einem Ab-Preis werben, ohne den Gesamtpreis zu nennen. Das verstößt gegen § 3 PAngV und öffnet den Weg zur Abmahnung durch Mitbewerber.

Häufige Fragen

Darf ich meine Praxis als Spezialpraxis für Zahnimplantate bewerben? Ein Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt ist nach § 21 MBO-Z zulässig, solange keine Verwechslung mit einer Fachzahnarztbezeichnung entsteht. Die Formulierung „Zahnarzt für Implantologie” hat das Landgericht Flensburg als irreführend beurteilt (28.12.2017, 6 HK O 51/17). Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Kammer, und ein tatsächlicher Leistungsanteil muss die Angabe tragen.

Sind Vorher-Nachher-Bilder von Implantatfällen erlaubt? Bei medizinisch indizierten Fällen, etwa fehlenden oder zerstörten Zähnen, hat das Oberlandesgericht Celle Vorher-Nachher-Werbung für zulässig gehalten (30.05.2013, 13 U 160/12). Der Befund muss für Laien erkennbar sein. Unabhängig davon brauchen Sie die Einwilligung des Patienten nach Artikel 9 DSGVO und § 22 KunstUrhG, getrennt nach Kanälen.

Wie beantworte ich „Was kosten Zahnimplantate” in der Werbung? Einen festen Preis gibt es nicht. Die Gebühr folgt der GOZ mit festem Punktwert und variablem Steigerungsfaktor, dazu kommen Labor- und Materialauslagen, beim gesetzlich Versicherten abzüglich Festzuschuss. Verweisen Sie deshalb auf den individuellen Heil- und Kostenplan. Ein beworbener Ab-Preis erfordert nach § 3 PAngV die Angabe des Gesamtpreises.

Lohnen sich Zahnimplantate als Marketing-Schwerpunkt? Belastbare veröffentlichte Daten zu Gewinnungskosten oder Rentabilität dieses Segments liegen nicht vor, die Rechnung muss aus der eigenen Praxissoftware kommen. Dafür spricht, dass die Leistung privat finanziert und hochpreisig ist. Dagegen steht der rechtliche Aufwand, weil jede Aussage über Ergebnis, Bild und Preis reguliert ist.

Können Mitbewerber wirklich gegen meine Werbung vorgehen? Ja. Jeder Mitbewerber, der gleichartige Leistungen in nicht unerheblichem Maße vertreibt, kann auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Ein Verstoß gegen das HWG kann zugleich ein Rechtsbruch nach § 3a UWG sein. Im lokalen Markt ist der Anspruchsberechtigte oft die Nachbarpraxis.

Verwandte Begriffe

Implantologie als Praxisschwerpunkt: der klinische und berufsrechtliche Unterbau, ohne den die Positionierung nicht belegbar ist.

Implantatpakete kalkulieren: die Preislogik hinter der Frage „was kosten Zahnimplantate”, GOZ-konform aufgebaut.

Vorher-Nachher-Bilder rechtlich beurteilen: die Bildfrage, die im Implantatmarketing über Zulässigkeit und Einwilligung entscheidet.

Bewertungsmanagement: der Empfehlungskanal mit eigenen heilmittelwerberechtlichen Grenzen bei Äußerungen Dritter.

Lokales SEO für Zahnärzte: die ortsgebundene Sichtbarkeit, über die Suchanfragen wie „was kosten Zahnimplantate” laufen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 1 Anwendungsbereich. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Irreführende Werbung. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
  3. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Werbung außerhalb der Fachkreise. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
  4. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 15 Straf- und Bußgeldvorschriften. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__15.html
  5. Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Absatz 2 Satz 9. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
  6. Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 55 Leistungsanspruch bei Zahnersatz, Absätze 1 und 5. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html
  7. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  8. Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3a Rechtsbruch. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html
  9. Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
  10. Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8 Beseitigung und Unterlassung. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
  11. Bundesministerium der Justiz: Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Gesamtpreis. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__3.html
  12. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html
  13. Europäische Union: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. 2016. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
  14. Bundesministerium der Justiz: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG), § 22 Recht am eigenen Bilde. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
  15. Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 30.05.2013, Aktenzeichen 13 U 160/12 (Zulässigkeit von Vorher-Nachher-Bildern bei medizinisch indizierten Implantat- und Kronenversorgungen), wiedergegeben in der Urteilsdatenbank Berufsrecht der Bundeszahnärztekammer. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/urteiledatenbank-berufsrecht/urteil/werbung-mit-vorher-nachher-bildern-hier-implantate-kronen.html
  16. Landgericht Flensburg: Urteil vom 28.12.2017, Aktenzeichen 6 HK O 51/17 (Irreführende Werbung bei Führung des Tätigkeitsschwerpunkts „Zahnarzt für Implantologie”), wiedergegeben in der Urteilsdatenbank der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Abgerufen am 22.07.2026. https://lzk-bw.de/die-kammer/fuer-standesvertreter/urteilsdatenbank/urteil/news/irrefuehrende-werbung-bei-fuehren-von-taetigkeitsschwerpunkten-zahnarzt-fuer-endodontie-oder-zahnarzt-fuer-implantologie

Unsicherheiten

Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer gilt nicht unmittelbar. Sie wird von den Landeszahnärztekammern in Berufsordnungen umgesetzt, die in Nummerierung und Detail abweichen können. Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihres Kammerbezirks. Konkrete Schwellenwerte oder Nachweispflichten für das Ankündigen eines Tätigkeitsschwerpunkts Implantologie wurden nicht kammerweise geprüft.

Die Reichweite des Werbeverbots für vergleichende Vorher-Nachher-Darstellungen bei rein ästhetischen, nicht medizinisch indizierten Eingriffen ist nicht abschließend geklärt. Die im Text genannte Einordnung entlang der Indikation folgt der vorhandenen Rechtsprechung (OLG Celle) und ist für Grenzfälle ohne Krankheitswert nicht gesondert bestätigt.

Zur Zahl der jährlich in Deutschland gesetzten Implantate, zum Anteil implantologisch ausgerichteter Praxen sowie zu Gewinnungskosten, Deckungsbeiträgen oder Zeitaufwand eines implantatbezogenen Marketing-Schwerpunkts wurden keine belastbaren, verifizierbaren Quellen gefunden. Entsprechende Angaben wurden weggelassen, Aussagen zu Reihenfolge und typischen Engpässen sind als Erfahrungswerte gekennzeichnet.

Rechtsstand ist der 22.07.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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