Digitale Sichtbarkeit und Praxis-Website Auch für KFO-Praxen

Zusatz-Longtail Kieferorthopädie aus Praxissicht #1

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Die Bezeichnung “Kieferorthopädie” beziehungsweise “Kieferorthopäde” ist an den Fachzahnarzttitel gebunden, den nur führen darf, wer die entsprechende Weiterbildung tatsächlich abgeschlossen hat. Diese Spezialfrage behandelt, wie sich diese berufsrechtliche Bindung auf digitale Sichtbarkeitskanäle wie Google-Profil, Website und Praxisschild überträgt, insbesondere wenn in einer Praxis Behandlerinnen und Behandler mit und ohne diesen Titel gemeinsam tätig sind.

Auf einen Blick

  • Fachgebietsbezeichnungen wie “Fachzahnarzt für Kieferorthopädie” sind nur zulässig, wenn sie durch das Weiterbildungsrecht erworben wurden (§ 20 Abs. 3 MBO-Z, BZÄK)
  • Wer ohne diesen Titel mit “Kieferorthopädie” wirbt, muss der dadurch entstehenden Fehlvorstellung durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken (BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. I ZR 114/20)
  • Ein angekündigter Tätigkeitsschwerpunkt darf nicht mit einer durch Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikation verwechselbar sein (§ 21 MBO-Z, Kommentierung, BZÄK)
  • Google verlangt, dass der Name eines Unternehmensprofils den tatsächlichen Namen widerspiegelt, und untersagt das Einfügen von Spezialisierungen als zusätzliche Angabe im Namensfeld (Google, Stand 22.07.2026)
  • Für die Kategorie eines Google-Profils gilt: Sie soll beschreiben, was ein Unternehmen ist, nicht, was es zusätzlich hat oder anbietet (Google, Stand 22.07.2026)

Einordnung

Von der Frage des “digitalen Kieferorthopäden” als Selbstbeschreibung unterscheidet sich diese Spezialfrage grundlegend im Gegenstand: Jene betrifft eine nicht geschützte Marketingbezeichnung für eine überwiegend digital arbeitende Praxis, unabhängig vom vorhandenen Fachzahnarzttitel. Hier geht es dagegen um die geschützte Fachgebietsbezeichnung selbst, “Fachzahnarzt für Kieferorthopädie” beziehungsweise deren umgangssprachliche Kurzform “Kieferorthopäde”, und darum, wo diese Bezeichnung auf digitalen Kanälen zulässig auftauchen darf.

Von den allgemeinen Anforderungen an eine KFO-spezifische Praxis-Website unterscheidet sich die Frage durch die Zuspitzung auf ein einzelnes Wort und dessen Verwendung an drei konkreten Stellen: dem Namens- und Kategoriefeld eines Google-Unternehmensprofils, den Texten der eigenen Website und dem Praxisschild nach § 22 MBO-Z. Alle drei Stellen sind rechtlich unterschiedlich geregelt, teilen aber denselben Grundgedanken: Eine Bezeichnung, die einen höheren oder anderen Qualifikationsstand suggeriert, als tatsächlich vorhanden ist, ist unzulässig, unabhängig vom gewählten Medium.

Besondere Praxisrelevanz erhält die Frage, weil in vielen kieferorthopädisch ausgerichteten Praxen nicht alle behandelnden Zahnärztinnen und Zahnärzte den Fachzahnarzttitel für Kieferorthopädie tragen, etwa wenn ein Praxisinhaber mit diesem Titel mit angestellten Allgemeinzahnärzten zusammenarbeitet, die kieferorthopädische Leistungen im Rahmen ihrer allgemeinen Qualifikation miterbringen.

Relevanz für die Praxis

Für eine Praxis mit gemischtem Team, teils mit, teils ohne Fachzahnarzttitel für Kieferorthopädie, stellt sich die Titelfrage an mehreren digitalen Stellen gleichzeitig, mit unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Auf dem Google-Unternehmensprofil verbietet Google ausdrücklich, Spezialisierungen als zusätzliche Angabe in das Namensfeld einzufügen, unabhängig davon, ob die Angabe im Einzelfall zutrifft oder nicht, ein Verstoß gegen diese Richtlinie kann laut Google zu einer Sperrung des Profils führen. Der richtige Ort für eine solche Angabe ist stattdessen die Kategorie, wobei Google selbst empfiehlt, eine Kategorie zu wählen, die beschreibt, was das Unternehmen ist, nicht, was es zusätzlich anbietet.

Auf der eigenen Website und auf dem Praxisschild gilt dagegen unmittelbar deutsches Berufsrecht: Nach § 20 Abs. 3 MBO-Z ist die Fachgebietsbezeichnung nur zulässig, wenn sie durch das Weiterbildungsrecht tatsächlich erworben wurde, und der Bundesgerichtshof hat 2021 entschieden, dass die Werbung mit “Kieferorthopädie” ohne diesen Titel bei einem erheblichen Teil der Zielgruppe die Fehlvorstellung erweckt, es handle sich um einen spezialisierten Fachzahnarzt (BGH, I ZR 114/20). Wer diese Fehlvorstellung nicht durch zumutbare Aufklärung ausräumt, etwa durch einen deutlichen Hinweis auf die tatsächliche Zusatzqualifikation statt auf eine Fachbezeichnung, handelt nach dieser Entscheidung irreführend.

Für eine Praxis mit gemischtem Team bedeutet das in der Summe: Der Praxisname und die allgemeine Außendarstellung dürfen sich nicht am Fachzahnarzttitel eines einzelnen Behandlers orientieren, wenn andere Behandlerinnen und Behandler in derselben Praxis diesen Titel nicht führen. Eine Formulierung wie “unsere Kieferorthopädin behandelt Sie persönlich” ist rechtlich unproblematischer als eine allgemeine Selbstbezeichnung der gesamten Praxis als “Fachpraxis für Kieferorthopädie”, wenn nicht alle dort behandelnden Personen diesen Titel tragen.

Was bei der Umsetzung zählt

  • Prüfen Sie für jede Person, die in Website-Texten, auf dem Google-Profil oder auf dem Praxisschild als “Kieferorthopäde” oder “Fachzahnarzt für Kieferorthopädie” bezeichnet wird, ob diese Person die Weiterbildung tatsächlich abgeschlossen hat.
  • Verwenden Sie im Namensfeld des Google-Profils ausschließlich den tatsächlichen Praxisnamen, ohne eine Spezialisierung als zusätzliche Angabe einzufügen, und wählen Sie stattdessen eine passende Kategorie.
  • Formulieren Sie bei gemischten Teams personenbezogen statt praxisweit, etwa mit Bezug auf die konkrete Behandlerin oder den konkreten Behandler mit Fachzahnarzttitel, statt die gesamte Praxis pauschal als kieferorthopädische Fachpraxis darzustellen.
  • Ergänzen Sie bei Formulierungen, die dennoch nahe an der geschützten Fachbezeichnung liegen, einen deutlichen, gut auffindbaren Hinweis auf die tatsächliche Qualifikation, orientiert an dem, was der Bundesgerichtshof als zumutbare Aufklärung beschreibt.
  • Stimmen Sie Praxisschild, Website und Google-Profil inhaltlich aufeinander ab, damit nicht eine Stelle den Titel korrekt, eine andere ihn dagegen unzutreffend weit führt.
  • Aktualisieren Sie alle drei Kanäle gemeinsam, wenn sich die Zusammensetzung des Behandlerteams ändert, etwa durch den Weggang einer Fachzahnärztin oder eines Fachzahnarztes für Kieferorthopädie.

Zahlen und Kontext

§ 20 Abs. 3 MBO-Z knüpft die Führung von Fachgebietsbezeichnungen wie “Fachzahnarzt für Kieferorthopädie” an deren tatsächlichen Erwerb im Rahmen des Weiterbildungsrechts (BZÄK, Stand 22.07.2026). Ergänzend untersagt § 21 MBO-Z anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung und stellt in der Kommentierung klar, dass ein angekündigter Tätigkeitsschwerpunkt nicht mit einer durch Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikation verwechselbar sein darf (BZÄK, Stand 22.07.2026). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.07.2021 (Az. I ZR 114/20) entschieden, dass die Werbung mit der Bezeichnung “Kieferorthopädie” ohne den entsprechenden Fachzahnarzttitel eine relevante Fehlvorstellung erzeugt und einer zumutbaren Aufklärung bedarf, etwa durch einen Hinweis auf die tatsächliche Qualifikation im Internetauftritt.

Auf der Google-Seite gilt: Das Namensfeld eines Unternehmensprofils muss den tatsächlichen, im Geschäftsverkehr verwendeten Namen abbilden, zusätzliche Angaben wie Spezialisierungen sind darin nicht zulässig, ein Verstoß kann zur Sperrung des Profils führen (Google, Stand 22.07.2026). Für die Kategorie empfiehlt Google, eine Bezeichnung zu wählen, die dem Satzmuster “Dieses Unternehmen ist ein” statt “Dieses Unternehmen hat ein” entspricht (Google, Stand 22.07.2026).

Zur Häufigkeit gemischter Teams, in denen Behandlerinnen und Behandler mit und ohne Fachzahnarzttitel für Kieferorthopädie in derselben Praxis zusammenarbeiten, liegen keine gesonderten, veröffentlichten Zahlen vor.

Typische Fehler

Die gesamte Praxis als “Kieferorthopädie” bezeichnen, obwohl nur eine Person den Fachzahnarzttitel trägt Das kann nach der BGH-Entscheidung von 2021 bei einem erheblichen Teil der Zielgruppe eine Fehlvorstellung über den Qualifikationsstand der übrigen Behandler erzeugen.

Die Spezialisierung in das Namensfeld des Google-Profils einfügen Google untersagt das ausdrücklich, unabhängig davon, ob die Angabe fachlich zutrifft, und kann das Profil deswegen sperren.

Praxisschild, Website und Google-Profil unterschiedlich formulieren Eine an einer Stelle korrekt personenbezogene Formulierung nützt wenig, wenn eine andere Stelle den Titel weiterhin praxisweit und unzutreffend führt.

Nach einem Wechsel im Behandlerteam die Außendarstellung nicht anpassen Verlässt eine Fachzahnärztin oder ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie die Praxis, wird eine zuvor zutreffende Bezeichnung rückwirkend unzutreffend, wenn sie unverändert stehen bleibt.

Häufige Fragen

Darf eine Praxis mit nur einer Kieferorthopädin im Team als “kieferorthopädische Praxis” auftreten? Eine personenbezogene, zutreffende Angabe zur konkreten Behandlerin ist rechtlich unproblematischer als eine pauschale, praxisweite Selbstbezeichnung, die auch für Behandler ohne diesen Titel gelten würde.

Reicht ein kleiner Hinweis im Impressum, um die Fehlvorstellung nach der BGH-Entscheidung auszuräumen? Der Bundesgerichtshof spricht von einer zumutbaren Aufklärung, die die Fehlvorstellung tatsächlich beseitigen muss. Ob ein einzelner, wenig auffindbarer Hinweis dafür ausreicht, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht pauschal zu bejahen.

Darf die Spezialisierung wenigstens in der Google-Kategorie stehen? Ja, die Kategorie ist nach Googles eigener Darstellung genau der dafür vorgesehene Ort, im Unterschied zum Namensfeld, in das keine zusätzlichen Angaben gehören.

Gilt die Titelbindung auch für Tätigkeitsschwerpunkte ohne den Wortlaut “Kieferorthopädie”? Ein angekündigter Tätigkeitsschwerpunkt ist grundsätzlich zulässig, darf aber nach der Kommentierung zu § 21 MBO-Z nicht mit einer durch Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikation verwechselbar formuliert sein.

Muss jede angestellte Zahnärztin oder jeder angestellte Zahnarzt ohne Fachzahnarzttitel auf der Website gesondert gekennzeichnet werden? Eine ausdrückliche Pflicht dazu in dieser Allgemeinheit ist uns nicht bekannt, entscheidend ist, dass die Gesamtdarstellung der Praxis keine Fehlvorstellung über den Qualifikationsstand einzelner Behandler erzeugt.

Verwandte Begriffe

  • Zusatz-Longtail Kieferorthopädie aus Praxissicht #2: überträgt die Sichtbarkeitsfrage auf das Bewertungsprofil derselben Praxis
  • Zusatz-Longtail Digitale Sichtbarkeit und Praxis-Website #7: die allgemeinen Vertrauenskriterien, zu denen eine korrekte Titelführung unmittelbar beiträgt
  • Zusatz-Longtail Digitale Sichtbarkeit und Praxis-Website #9: zeigt, dass auch ein hohes Werbebudget die hier beschriebene Titelbindung nicht aufhebt
  • Digitaler Kieferorthopäde aus Praxissicht: die nicht geschützte Selbstbeschreibung einer digital arbeitenden Praxis, klar abzugrenzen von der geschützten Fachgebietsbezeichnung
  • Google Unternehmensprofil Zahnarzt: die allgemeine Grundlage für Namens- und Kategoriefeld, auf der diese Spezialfrage aufbaut

Quellen

  1. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Musterberufsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte (MBO-Z), §§ 20 bis 22 nebst Kommentierung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  2. Bundesgerichtshof: Urteil vom 29.07.2021, Aktenzeichen I ZR 114/20 (“Kieferorthopädie”). Abgerufen am 22.07.2026. https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=3115
  3. Google: Richtlinien für die Präsentation Ihres Unternehmens auf Google. Abgerufen am 22.07.2026. https://support.google.com/business/answer/3038177

Unsicherheiten

Zur Häufigkeit gemischter Behandlerteams mit und ohne Fachzahnarzttitel für Kieferorthopädie in derselben Praxis liegen keine gesonderten, veröffentlichten Zahlen vor. Ob ein einzelner Hinweis auf die tatsächliche Qualifikation im Internetauftritt im Sinne der BGH-Entscheidung stets als zumutbare Aufklärung ausreicht, oder ob dafür im Einzelfall eine deutlichere, wiederholte Kennzeichnung nötig ist, lässt sich der Entscheidung selbst nicht abschließend entnehmen und bleibt eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich für die konkrete Berufsordnung ist stets die Fassung der zuständigen Landeszahnärztekammer, nicht die hier zitierte Musterberufsordnung selbst. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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