Kieferorthopädie aus Praxissicht Auch für KFO-Praxen

Digitaler Kieferorthopäde aus Praxissicht

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

„Digitaler Kieferorthopäde” bezeichnet keine geschützte Zusatzbezeichnung, sondern die Selbstdarstellung einer kieferorthopädischen Praxis, die Diagnostik und Planung überwiegend digital durchführt, etwa per Intraoralscanner, digitaler Modellanalyse und digitaler Fernröntgenauswertung. Aus Praxissicht geht es darum, diese Arbeitsweise als Leistung zu kommunizieren, ohne einen falschen Eindruck von Titel oder Erfolg zu erwecken.

Auf einen Blick

  • „Digitaler Kieferorthopäde” ist keine geschützte Berufs- oder Zusatzbezeichnung; maßgeblich bleibt der Fachzahnarzttitel für Kieferorthopädie
  • Die GOZ-Ziffern 6010 und 6020 bewerten Kiefermodellanalyse und die Untersuchung des Gesichtsschädels mit 180 und 360 Punkten, unabhängig davon, ob analog oder digital durchgeführt (GOZ, Anlage 1)
  • Das entspricht rechnerisch rund 23,28 und 46,57 Euro beim 2,3-fachen Regelsatz (eigene Berechnung nach § 5 GOZ)
  • Die DGKFO weist unkontrollierte Eigentherapie mit digital angefertigten Abdrücken ohne regelmäßige Verlaufskontrolle als medizinisch unverantwortlich zurück (DGKFO, Stellungnahme Dezember 2018)
  • 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie waren zum 31.12.2024 in Deutschland tätig (BZÄK 2025)

Einordnung

Digitale Verfahren haben in den vergangenen Jahren mehrere Schritte der kieferorthopädischen Diagnostik und Planung verändert: Den Abdruck ersetzt vielerorts der Intraoralscanner, die Modellanalyse und die Auswertung des Fernröntgenbilds laufen zunehmend softwaregestützt, und die Zielposition der Zähne wird digital simuliert, bevor eine Apparatur gefertigt wird. Diese Werkzeuge verändern den Arbeitsablauf in der Praxis, nicht aber den fachlichen Anspruch an Anamnese, Diagnose, Therapieplanung und Verlaufskontrolle, den jede kieferorthopädische Behandlung erfüllen muss.

Von diesem praxisinternen Digitaleinsatz zu unterscheiden ist ein zweites Verständnis von „digital”: Modelle, bei denen ein Patient einen Abdruck oder Scan selbst anfertigt und die weitere Behandlung ohne regelmäßigen persönlichen Kontakt zu einer Fachzahnärztin oder einem Fachzahnarzt erfolgt. Die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie hat ein solches Vorgehen ausdrücklich zurückgewiesen, unabhängig vom eingesetzten Hersteller oder Behandlungsmittel, weil die kontinuierliche Kontrolle des Therapieverlaufs ein Wesensmerkmal kieferorthopädischer Behandlung sei (DGKFO 2018). Für die Praxiskommunikation folgt daraus eine klare Trennlinie: Digitale Diagnostik und Planung als Werkzeug innerhalb einer laufenden fachzahnärztlichen Betreuung ist etwas anderes als ein digital vermitteltes Fernmodell ohne Verlaufskontrolle.

Relevanz für die Praxis

Für die Außendarstellung ist zunächst wichtig, dass „digitaler Kieferorthopäde” kein Berufsrecht abbildet. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Fehlvorstellung über eine Facharztqualifikation durch zumutbare Aufklärung ausgeräumt werden muss, wenn eine Praxis mit dem Begriff „Kieferorthopädie” wirbt, ohne den entsprechenden Fachzahnarzttitel zu führen (BGH, Urteil vom 29.07.2021, I ZR 114/20). Dieselbe Vorsicht gilt sinngemäß für einen Zusatz wie „digital”: Er beschreibt eine Arbeitsweise, keine zusätzliche Qualifikation, und sollte in der Kommunikation auch so eingeordnet werden.

Zweitens ist die Digitalisierung für eine kieferorthopädische Praxis vor allem ein Vertrauens- und Effizienzthema, kein Erfolgsversprechen. Ein Intraoralscan kann eine Abdrucknahme angenehmer machen und die Planung nachvollziehbarer, er verändert aber nicht automatisch das biologische Ergebnis einer Zahnbewegung. Werbeaussagen, die digitale Verfahren mit einem schnelleren oder sichereren Behandlungserfolg gleichsetzen, bewegen sich in der Nähe des Irreführungsverbots des Heilmittelwerbegesetzes.

Drittens bietet die klare Position der eigenen Fachgesellschaft zu unkontrollierten digitalen Fernmodellen eine Gelegenheit zur Abgrenzung: Eine Praxis, die ihre digitale Diagnostik als Teil einer durchgängig persönlich begleiteten Behandlung darstellt, positioniert sich damit implizit gegen Angebote, bei denen Patienten Abdrücke einschicken und die Behandlung ohne regelmäßigen Fachzahnarztkontakt läuft.

Was bei der Umsetzung zählt

Prüfen Sie Formulierungen auf der Website daraufhin, ob sie das digitale Verfahren als Prozess beschreiben oder implizit ein Ergebnis versprechen. Eine Aussage wie „wir erstellen die Planung digital und besprechen sie mit Ihnen” beschreibt einen Ablauf, eine Aussage wie „mit digitaler Planung erreichen Sie Ihr Wunschergebnis schneller” formuliert ein Erfolgsversprechen, das sich im Einzelfall kaum belegen lässt.

Benennen Sie die eingesetzten Verfahren konkret, etwa Intraoralscanner, digitale Fernröntgenanalyse oder digitale Modellanalyse, statt pauschal von modernster Technik zu sprechen. Konkrete Angaben sind nachprüfbar und wirken auf fachlich informierte Patienten glaubwürdiger als allgemeine Werbeformeln.

Klären Sie intern, welche GOZ-Ziffern die digitalen Diagnostikschritte abbilden. Die Ziffern 6010 und 6020 bewerten Kiefermodellanalyse und die Untersuchung des Gesichtsschädels unabhängig davon, ob dies analog oder digital erfolgt; ein digitales Verfahren begründet für sich genommen keine höhere Punktzahl, wohl aber gegebenenfalls einen höheren Steigerungssatz, wenn im Einzelfall ein außergewöhnlicher Aufwand vorliegt.

Sprechen Sie den Umgang mit digitalen Patientendaten, etwa 3D-Scans und Fotografien, aktiv an, insbesondere wenn Aufnahmen über ein Patientenportal hochgeladen oder Behandlungsschritte per App begleitet werden. Eine knappe, verständliche Information darüber, wo diese Daten verarbeitet werden, gehört zu einer seriösen Digitalkommunikation.

Stellen Sie eigene Fortbildungen zu digitalen Verfahren dokumentiert dar, statt nur das Vorhandensein von Geräten zu erwähnen. Ein Gerät belegt für sich genommen keine Anwendungskompetenz, eine nachgewiesene Fortbildung eher.

Zahlen und Kontext

Die Ziffern 6010 und 6020 des GOZ-Gebührenverzeichnisses bewerten die Analyse von Kiefermodellen und die Untersuchung des Gesichtsschädels, in der Praxis heute meist die Fernröntgenanalyse, mit 180 und 360 Punkten (GOZ, Anlage 1, Abschnitt G). Beim Regelsatz von 2,3 und dem Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 GOZ) entspricht das rechnerisch rund 23,28 und 46,57 Euro, eigene Berechnung. Auch die Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung ist mit einer eigenen Ziffer bewertet, 6000 mit 80 Punkten, rechnerisch rund 10,35 Euro. Alle drei Ziffern gelten unabhängig davon, ob die jeweilige Aufnahme oder Auswertung analog oder digital erfolgt.

Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren in Deutschland 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig (BZÄK 2025). Wie viele davon einen überwiegend digitalen Workflow einsetzen oder sich aktiv als digitaler Kieferorthopäde positionieren, wird in den verfügbaren Statistiken nicht erhoben.

Typische Fehler

„Digitaler Kieferorthopäde” wie eine Zusatzqualifikation klingen lassen. Der Begriff beschreibt eine Arbeitsweise, keinen anerkannten Fachtitel; eine Formulierung, die das verwischt, kann eine Fehlvorstellung beim Patienten erzeugen.

Digitale Diagnostik mit einem schnelleren oder besseren Behandlungserfolg gleichsetzen. Ein digitales Verfahren verändert den Arbeitsablauf, nicht automatisch das biologische Ergebnis; ein entsprechendes Erfolgsversprechen berührt das Irreführungsverbot des § 3 HWG.

Unkontrollierte Fernmodelle unreflektiert als Vorbild oder Vergleichsmaßstab kommunizieren. Die eigene Fachgesellschaft weist ein Vorgehen ohne regelmäßige Verlaufskontrolle als medizinisch unverantwortlich zurück; eine Praxis sollte sich davon in der eigenen Darstellung klar abgrenzen.

Datenschutzhinweise bei digitalen Scans oder Fotoaufnahmen vergessen. Wo Patientendaten digital erfasst, gespeichert oder über ein Portal übertragen werden, gehört eine verständliche Information dazu, nicht nur ein technischer Hinweis auf das eingesetzte Gerät.

Häufige Fragen

Ist „digitaler Kieferorthopäde” ein geschützter Titel? Nein. Es handelt sich um eine Selbstbeschreibung der Arbeitsweise, keine Zusatzbezeichnung im berufsrechtlichen Sinn. Maßgeblich bleibt der Fachzahnarzttitel für Kieferorthopädie.

Brauchen wir eine besondere Qualifikation, um mit „digital” zu werben? Rechtlich nicht zwingend, fachlich empfiehlt sich aber eine dokumentierte Fortbildung zu den eingesetzten Verfahren, damit die Außendarstellung durch tatsächliche Kompetenz gedeckt ist.

Dürfen wir mit höherer Genauigkeit durch digitale Verfahren werben? Nur, wenn die Aussage sachlich auf das Verfahren bezogen und im Einzelfall haltbar ist. Eine pauschale Erfolgs- oder Ergebnisaussage geht darüber hinaus und ist nach § 3 HWG unzulässig.

Wie grenzen wir uns von Online-Anbietern mit Fernmodell ab? Indem Sie transparent machen, dass digitale Diagnostik bei Ihnen Teil einer durchgängig persönlich begleiteten Behandlung mit regelmäßiger Verlaufskontrolle ist, statt nur ein technisches Argument zu führen.

Welche GOZ-Ziffern betreffen digitale Diagnostikschritte? In erster Linie die Ziffern 6000, 6010 und 6020 für Fotografie, Kiefermodellanalyse und Fernröntgenauswertung; sie gelten unabhängig davon, ob die Leistung analog oder digital erbracht wird.

Verwandte Begriffe

  • Bionator aus Praxissicht: ein konkretes Behandlungsmittel, dessen Planung häufig digital unterstützt wird
  • Erwachsenen-KFO aus Praxissicht: eine Zielgruppe, die digitale Verfahren oft besonders schätzt
  • Feste Zahnspange aus Praxissicht: eine Apparatur, deren Planung ebenfalls zunehmend digital erfolgt
  • Funktionskieferorthopädie aus Praxissicht: eine Kategorie, in der digitale Diagnostik die Kostenkommunikation ergänzt
  • Aligner als KFO-Schwerpunkt: ein Beispiel dafür, wie eine technische Neuerung zur strategischen Praxispositionierung wird

Quellen

  1. Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie: Stellungnahme der DGKFO zu Alignertherapie durch Drittanbieter. Dezember 2018. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.dgkfo-vorstand.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/DGKFO_Stellungnahme_Aligner_2018-12.pdf
  2. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt G, Nrn. 6000 bis 6020. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  3. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Höhe der Vergütung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  4. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Irreführende Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
  5. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung, Stand 13.01.2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  6. Bundesgerichtshof: Urteil vom 29.07.2021, Aktenzeichen I ZR 114/20 („Kieferorthopädie”). 2021. Abgerufen am 22.07.2026. https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=3115
  7. Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Daten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html

Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Datenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsicherheiten

Belastbare, unabhängig erhobene Zahlen dazu, wie viele kieferorthopädische Praxen in Deutschland einen überwiegend digitalen Workflow einsetzen oder sich aktiv als digitaler Kieferorthopäde positionieren, wurden aus Quellen der ersten Reihe nicht gefunden; entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen. Ob und in welchem Umfang ein digitales Verfahren im Einzelfall einen höheren GOZ-Steigerungssatz rechtfertigt, ist eine Frage der individuellen Bemessung nach Schwierigkeit und Zeitaufwand und lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich unmittelbar auf die Bezeichnung „Kieferorthopädie” ohne Fachzahnarzttitel; ob und wie ein Gericht einen Zusatz wie „digital” rechtlich einordnen würde, wurde in dieser Recherche nicht anhand einer eigenen einschlägigen Entscheidung geprüft, sondern nur sinngemäß auf denselben Grundgedanken der Fehlvorstellung übertragen.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Cookies, transparent.

Wir nutzen Cookies, die diese Website am Laufen halten - und optional Statistik-Tools (Microsoft Clarity), damit wir die Seite weiter verbessern. Sie entscheiden selbst.

NotwendigImmer aktiv
mm_c_*MarModifyUnbegrenzt
mm_vidMarModifyUnbegrenzt
AnalyseHilft uns, die Nutzung zu verstehen
_clckMicrosoft Clarity1 Jahr
_clskMicrosoft Clarity24 Stunden
CLIDMicrosoft Clarity1 Jahr
MarketingFür personalisierte Werbung
FunktionalErweiterte Funktionen und Personalisierung