Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht

Vollnarkose als Praxis positionieren

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Vollnarkose als Praxis positionieren bezeichnet die strategische Entscheidung, das Angebot einer Behandlung unter Allgemeinanästhesie zu einem erkennbaren Teil des Praxisprofils zu machen. Anders als bei rein ästhetischen Leistungen wirkt diese Positionierung nicht nur auf Patienten, sondern auch auf andere Zahnärzte, die entsprechende Fälle an eine spezialisierte Praxis überweisen.

Auf einen Blick

  • Zuweisungen von Patienten gegen einen Vorteil zwischen Zahnärzten oder zu einem kooperierenden Anästhesisten sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (§§ 299a, 299b Strafgesetzbuch, StGB)
  • Die eigentliche Anästhesieleistung ist keine zahnärztliche Leistung im Sinne der GOZ und wird von einem hinzugezogenen Arzt eigenständig abgerechnet (§ 4 Abs. 2 GOZ)
  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung zwei getrennte Leistungsarten (§ 27 Abs. 1 SGB V)
  • Berufsrechtlich ist sachangemessene Information erlaubt, anpreisende oder vergleichende Werbung gegenüber anderen Praxen ist es nicht (§ 21 Abs. 1 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer)
  • Vor jeder Vollnarkose muss die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient wohlüberlegt entscheiden kann (§ 630e Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)

Einordnung

Positionierung betrifft die Ebene der gesamten Praxis, nicht die einzelne Behandlung oder ihre laufende Bewerbung. Bei Vollnarkose kommt eine Besonderheit hinzu, die bei rein ästhetischen Leistungen wie Bleaching keine Rolle spielt: Weil die eigentliche Anästhesieleistung keine zahnärztliche Eigenleistung ist, sondern von einem hinzugezogenen Facharzt für Anästhesiologie eigenständig nach der Gebührenordnung für Ärzte erbracht wird (§ 4 Abs. 2 GOZ), hängt die Positionierung einer Praxis in diesem Bereich strukturell von einer verlässlichen Kooperation ab, die viele andere Praxen nicht vorhalten. Das schafft eine Konstellation, die es bei rein zahnärztlichen Eigenleistungen nicht gibt: Praxen, die selbst keine Vollnarkose anbieten, verweisen entsprechende Fälle regelmäßig an spezialisierte Kollegen oder an eine Klinik.

Eine Praxis, die Vollnarkose zu einem Schwerpunkt macht, positioniert sich deshalb auf zwei Ebenen gleichzeitig: gegenüber Patienten, die eine Behandlung unter Allgemeinanästhesie suchen, und gegenüber überweisenden Zahnärzten, für die sie zur Anlaufstelle wird. Beide Ebenen unterliegen denselben rechtlichen Grenzen, verlangen aber unterschiedliche Kommunikationswege.

Relevanz für die Praxis

Patientenseitig richtet sich eine Vollnarkose-Positionierung typischerweise an mehrere, klar unterscheidbare Gruppen: Kinder, die eine umfangreiche Behandlung im Wachzustand nicht durchstehen, Erwachsene mit ausgeprägter Zahnbehandlungsangst, Menschen mit kognitiven oder körperlichen Einschränkungen sowie Patienten, bei denen eine umfangreiche Sanierung in einer einzigen Sitzung sinnvoller ist als in vielen einzelnen Terminen. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihren Erwartungen erheblich, sodass eine Positionierung, die alle gleichermaßen anspricht, meist unschärfer wirkt als eine, die eine Hauptgruppe klar benennt und die übrigen als weiteres Angebot mitführt.

Kollegenseitig entsteht der eigentliche wirtschaftliche Hebel häufig über das Überweisernetzwerk. Andere Zahnärzte, die selbst keine Kooperation mit einem Anästhesisten unterhalten, sind auf Praxen angewiesen, die diese Behandlung anbieten. Diese Position als Anlaufstelle muss jedoch strikt von einer vergüteten Zuweisung getrennt bleiben: Ein Vorteil als Gegenleistung für die Zuführung von Patienten ist zwischen Angehörigen von Heilberufen strafbar, unabhängig davon, ob er von der zuweisenden oder der aufnehmenden Seite ausgeht (§§ 299a, 299b StGB). Tragfähig ist ausschließlich eine Positionierung, die auf fachlicher Reputation beruht, nicht auf einer finanziellen Verbindung zwischen den beteiligten Praxen.

Ein dritter Aspekt betrifft die Frage, wie viel Infrastruktur die Positionierung glaubwürdig trägt. Eine Praxis kann sich als Anbieter mit eigenem, für Anästhesie geeignetem Behandlungsraum positionieren oder als Praxis, die eng mit einer externen Tagesklinik kooperiert. Beide Narrative sind grundsätzlich tragfähig, sollten aber zur tatsächlich vorhandenen Ausstattung und Kooperation passen, damit die Außendarstellung nicht mehr verspricht, als organisatorisch eingelöst werden kann.

Was bei der Umsetzung zählt

Eine glaubwürdige Positionierung braucht getrennte Kommunikationswege für Patienten und für zuweisende Kollegen. Gegenüber Patienten stehen Website, Terminvereinbarung und Aufklärungsunterlagen im Vordergrund; gegenüber Kollegen eignen sich eher direkte Ansprache, Fachinformationen oder eine gesonderte Zuweiserseite, die sachlich beschreibt, welche Fälle übernommen werden und wie die Anmeldung abläuft.

Da vor jeder Vollnarkose eine Aufklärung stehen muss, die so rechtzeitig erfolgt, dass der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann (§ 630e Abs. 2 BGB), sollte die Positionierung diesen zeitlichen Vorlauf realistisch abbilden, statt kurzfristige Termine in Aussicht zu stellen, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Wer mit kurzen Wartezeiten wirbt, muss sicherstellen, dass Aufklärung, Anästhesie-Vorgespräch und organisatorische Vorbereitung trotzdem vollständig stattfinden.

Schließlich sollte die Positionierung regelmäßig anhand der tatsächlichen Zuweiserstruktur und Patienanfragen überprüft werden. Verschiebt sich der Anteil bestimmter Gruppen, etwa ein wachsender Anteil an überwiesenen Kinderfällen gegenüber selbst gewonnenen Angstpatienten, sollte die Außendarstellung diese Verschiebung aufgreifen, statt an einer einmal gewählten Schwerpunktsetzung festzuhalten.

Zahlen und Kontext

Rechtlich flankiert wird die Positionierung über ein Überweisernetzwerk durch die Vorschriften zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen: Wer als Angehöriger eines Heilberufs einen Vorteil als Gegenleistung für die Zuführung von Patienten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, oder wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich strafbar, mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§§ 299a, 299b StGB). Diese Vorschriften gelten für das Verhältnis zwischen Zahnärzten ebenso wie für das Verhältnis zwischen Zahnarzt und kooperierendem Anästhesisten.

Die strukturelle Trennung von zahnärztlicher und ärztlicher Leistung, auf der die gesamte Positionierung aufbaut, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 GOZ für die Abrechnungsseite und aus § 27 Abs. 1 SGB V für die Systematik der gesetzlichen Krankenversicherung, die ärztliche und zahnärztliche Behandlung als getrennte Leistungsarten führt. Für die patientenseitige Aufklärung vor der Einwilligung gilt § 630e BGB, der Zeitpunkt, Form und Verständlichkeit der Aufklärung vorschreibt. Amtliche Zahlen dazu, wie viele deutsche Zahnarztpraxen sich aktiv über ein Vollnarkose-Angebot positionieren oder wie groß das entsprechende Überweiseraufkommen ist, liegen nicht vor.

Typische Fehler

Die Positionierung an alle denkbaren Zielgruppen gleichzeitig richten. Eine Botschaft, die Kinder, Angstpatienten und umfangreiche Sanierungsfälle gleichermaßen adressiert, wirkt in der Regel unschärfer als eine klar benannte Hauptzielgruppe.

Eine Zuweisungsvergütung mit überweisenden Kollegen oder dem kooperierenden Anästhesisten vereinbaren. Das kann als Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen strafbar sein.

Mit kurzfristiger Verfügbarkeit werben, ohne die notwendige Aufklärungsfrist einzuplanen. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine wohlüberlegte Entscheidung möglich ist.

Die eigene Infrastruktur größer darstellen, als sie tatsächlich ist. Das schafft eine Lücke zwischen Anspruch und organisatorisch eingelöster Realität.

Zuweiserkommunikation und Patientenkommunikation nicht trennen. Beide Zielgruppen brauchen unterschiedliche Inhalte und Kanäle, auch wenn die Grundbotschaft dieselbe bleibt.

Häufige Fragen

Darf eine Praxis mit einem Zahnarztkollegen für gegenseitige Überweisungen eine feste Vergütung vereinbaren? Nein, eine Vergütung als Gegenleistung für die Zuführung von Patienten ist zwischen Angehörigen von Heilberufen strafbar (§§ 299a, 299b StGB).

Was unterscheidet die Positionierung bei Vollnarkose von der bei rein ästhetischen Leistungen? Vor allem die Abhängigkeit von einer externen ärztlichen Kooperation und die zusätzliche Zielgruppe der überweisenden Kollegen, die bei rein zahnärztlichen Eigenleistungen keine vergleichbare Rolle spielt.

Sollte sich jede Praxis über Vollnarkose positionieren? Nicht zwangsläufig. Das setzt eine belastbare, dauerhafte Kooperation mit einem Anästhesisten voraus, ohne die die Positionierung organisatorisch nicht getragen wird.

Wie wirkt sich die Aufklärungspflicht auf die Positionierung aus? Sie begrenzt, wie kurzfristig Termine realistisch beworben werden können, weil vor der Einwilligung ausreichend Zeit für eine wohlüberlegte Entscheidung liegen muss.

Muss eine einmal gewählte Positionierung dauerhaft bestehen bleiben? Nein, sie sollte regelmäßig an die tatsächliche Zuweiser- und Patientenstruktur angepasst werden.

Verwandte Begriffe

  • Vollnarkose als Leistung kalkulieren: liefert die wirtschaftliche Grundlage, auf der die Positionierung tragfähig ist
  • Vollnarkose als Leistung vermarkten: setzt die Positionierung in laufende Kommunikationsmaßnahmen um
  • Vollnarkose als Schwerpunkt aufbauen: macht aus der Positionierung ein organisatorisch belastbares Angebot
  • Überweiserkonzept für Spezialleistungen: allgemeine Systematik für den Aufbau eines Zuweisernetzwerks, wie es bei Vollnarkose eine zentrale Rolle spielt
  • Implantologie als Praxisschwerpunkt: vergleichbare Positionierungsfrage für eine andere Leistung mit eigener Abgrenzung zum Wettbewerb

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Strafgesetzbuch (StGB), § 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) und § 299b (Bestechung im Gesundheitswesen). https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299a.html und https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299b.html (abgerufen am 22.07.2026)
  2. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 4 (Gebühren). https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__4.html (abgerufen am 22.07.2026)
  3. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 27 (Krankenbehandlung). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27.html (abgerufen am 22.07.2026)
  4. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630e (Aufklärungspflichten). https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html (abgerufen am 22.07.2026)
  5. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 (Erlaubte Information und berufswidrige Werbung). https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html (abgerufen am 22.07.2026)

Unsicherheiten

Zur Verbreitung einer bewussten Vollnarkose-Positionierung unter deutschen Zahnarztpraxen und zum Umfang entsprechender Überweisernetzwerke liegen keine amtlichen Statistiken vor. Konkrete Anforderungen an Räumlichkeiten und Ausstattung für die ambulante Anästhesie in der Zahnarztpraxis werden von den einschlägigen Fachgesellschaften geregelt und wurden für diesen Beitrag nicht im Einzelnen geprüft. Die berufsrechtlichen Werbegrenzen ergeben sich aus der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer; die tatsächlich geltende Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer kann im Wortlaut abweichen. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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