Kurzdefinition
Plakatwerbung zur Patientengewinnung bezeichnet den Einsatz physischer Werbeträger im öffentlichen Raum, etwa Großflächenplakate, City-Light-Poster oder Werbeflächen an Verkehrsmitteln, um eine Zahnarztpraxis bei potenziellen neuen Patienten bekannt zu machen. Anders als digitale Anzeigen zielt sie überwiegend auf Bekanntheit und Wiedererkennung, nicht auf eine sofort messbare Reaktion.
Auf einen Blick
- Vergleichende Werbung ist Zahnärzten berufsrechtlich untersagt, selbst wenn sie objektiv zutrifft (§ 21 MBO-Z)
- Werbeaussagen, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Nichtinanspruchnahme nahelegen, sind außerhalb der Fachkreise verboten (§ 11 Nr. 7 HWG)
- Vorher-Nachher-Darstellungen und Empfehlungsschreiben Dritter dürfen nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise verwendet werden (§ 11 Nr. 5 und Nr. 11 HWG)
- Der Bundesverband Außenwerbung gibt an, mit rund 100 Mitgliedsunternehmen mehr als 90 Prozent des Umsatzes der deutschen Out-of-Home-Branche zu vertreten (Bundesverband Außenwerbung, abgerufen am 22.07.2026)
- Ende des II. Quartals 2025 standen 42.548 Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte im Wettbewerb um Sichtbarkeit (KZBV, Jahrbuch 2025)
Einordnung
Plakatwerbung unterscheidet sich von digitalen Kanälen wie Suchmaschinenwerbung oder Anzeigen in sozialen Netzwerken vor allem durch die fehlende individuelle Zuordnung. Ein Klick auf eine Online-Anzeige lässt sich einer Person und einem Zeitpunkt zuordnen, ein Blick auf ein Plakat nicht. Plakatwerbung ist Streuwerbung: Sie erreicht viele Menschen im Einzugsgebiet eines Standorts, ohne dass die Praxis erfährt, wer davon tatsächlich Notiz genommen hat.
Von Bewertungen und Empfehlungsmarketing unterscheidet sich Plakatwerbung durch die Quelle der Botschaft. Bewertungen wirken über die Erfahrung Dritter, ein Plakat transportiert ausschließlich die eigene, von der Praxis gestaltete Aussage. Von Recruiting-Anzeigen, die dieselben Werbeflächen für die Personalgewinnung nutzen können, unterscheidet sich dieser Beitrag durch die Zielgruppe: Es geht um die Ansprache potenzieller Patienten, nicht um Bewerberinnen und Bewerber.
Innerhalb der Patientenreise wirkt Plakatwerbung überwiegend in der frühen Phase der Aufmerksamkeit. Sie schafft Bekanntheit und Wiedererkennung, liefert aber selten den unmittelbaren Anstoß zu einer Anfrage, weil der Betrachter im Moment der Wahrnehmung meist nicht handlungsbereit ist.
Relevanz für die Praxis
Zwei Besonderheiten prägen Plakatwerbung stärker als andere Kanäle. Erstens ist der verfügbare Platz knapp und die Nutzungsdauer der Fläche kostet unabhängig davon, ob die Botschaft überzeugt. Diese Enge verleitet dazu, mit Superlativen oder Vergleichen Aufmerksamkeit zu erzeugen, etwa mit einer Formulierung, die die eigene Praxis als größte oder beste einer Region darstellt. Genau das ist Zahnärzten berufsrechtlich untersagt, unabhängig davon, ob die Aussage tatsächlich zutrifft.
Zweitens fehlt bei einem Plakat der Raum für erläuternde Zusätze, die auf einer Website noch nachgeliefert werden könnten. Eine zugespitzte Formulierung, die online durch begleitenden Text eingeordnet würde, steht auf einem Plakat isoliert und wird dadurch leichter zur unzulässigen Angst- oder Erfolgswerbung, etwa wenn sie nahelegt, ein Zuwarten sei gesundheitlich riskant. Die Prüfung des Motivs muss deshalb bereits in der Konzeption ansetzen, nicht erst als nachträgliche Kontrolle.
Wirtschaftlich verlangt Plakatwerbung zudem eine andere Erwartungshaltung an die Erfolgsmessung als digitale Kanäle. Ohne eigene Landingpage, Rufnummer oder Aktionscode, der nur über das Plakat kommuniziert wird, lässt sich die Wirkung kaum von anderen gleichzeitig laufenden Maßnahmen trennen. Für die Verteilung des Marketing-Budgets bedeutet das, Plakatwerbung eher als Baustein für Bekanntheit im Einzugsgebiet zu behandeln als für eine gezielte Anfragezahl.
Für kieferorthopädische Praxen kommt eine zusätzliche Einschränkung hinzu, sobald ein Motiv erkennbare Zahnfehlstellungen zeigt: Eine solche Vorher-Nachher-Darstellung fällt unter dieselben Beschränkungen wie bei anderen Behandlungen und darf nicht in einer Weise gestaltet sein, die als abstoßend oder irreführend gelten könnte.
Was bei der Umsetzung zählt
Reduzieren Sie die Botschaft auf eine sachliche Information, etwa Leistungsspektrum, Standort und Erreichbarkeit, statt auf eine werblich zugespitzte Behauptung. Prüfen Sie jedes Motiv vor der Buchung der Fläche gegen die zentralen Verbote: keine vergleichende Aussage, auch keine wahre, keine Formulierung, die ein gesundheitliches Risiko beim Zuwarten nahelegt, keine mit dem Motiv verknüpfte Verlosung oder Gewinnspielteilnahme, und keine Vorher-Nachher-Darstellung ohne sorgfältige Prüfung ihrer Wirkung.
Wählen Sie den Standort nach dem tatsächlichen Einzugsgebiet der Praxis. Eine Fläche außerhalb der Reichweite, aus der realistisch Patienten kommen, erzeugt Streuverlust, den auch ein gelungenes Motiv nicht ausgleicht. Verbinden Sie das Plakat außerdem mit einem eigenen, ausschließlich dafür genutzten Element, etwa einer eigenen Landingpage-Adresse, damit sich wenigstens eine grobe Wirkung von anderen laufenden Maßnahmen unterscheiden lässt.
Planen Sie ausreichend Vorlauf für Gestaltung, Freigabe und Buchung der Fläche ein. Anders als eine Online-Anzeige lässt sich ein einmal produziertes und gedrucktes Motiv nicht mit wenigen Klicks anpassen, wenn sich im Nachhinein eine rechtliche Bedenklichkeit zeigt. Holen Sie deshalb vor der endgültigen Freigabe eine Rückmeldung ein, die sich an der Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer orientiert, da diese von der bundesweiten Musterberufsordnung abweichen kann.
Klären Sie schließlich frühzeitig, ob für den gewählten Standort eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Kommune nötig ist. Die Regeln dazu unterscheiden sich je nach Bundesland und Gemeinde und werden in der Regel vom Vermarkter der Fläche mitgeklärt, sind aber nicht Teil des Werberechts im engeren Sinn.
Zahlen und Kontext
Berufsrechtlich ist § 21 MBO-Z die zentrale Norm: Zahnärzten ist sachangemessene Information gestattet, berufsrechtswidrige Werbung dagegen untersagt, mit ausdrücklichem Verbot anpreisender, irreführender und vergleichender Werbung, wobei eine vergleichende Aussage selbst bei objektiver Nachprüfbarkeit verboten bleibt (Bundeszahnärztekammer). Wettbewerbs- und heilmittelwerberechtlich ergänzt § 11 HWG mehrere Verbote für Werbung außerhalb der Fachkreise: Nummer 7 untersagt Werbeaussagen, die nahelegen, die Gesundheit könnte durch Nichtinanspruchnahme beeinträchtigt werden, Nummer 5 beschränkt bildliche Vorher-Nachher-Darstellungen auf eine nicht missbräuchliche, abstoßende oder irreführende Form, Nummer 11 untersagt Empfehlungsschreiben Dritter unter denselben Voraussetzungen, und Nummer 13 schränkt an Zufall gekoppelte Maßnahmen wie Verlosungen ein, sofern sie einer unzweckmäßigen Verwendung Vorschub leisten.
Zur Größe der Branche, die Plakatflächen vermarktet, gibt der Bundesverband Außenwerbung an, mit rund 100 Anbietern und Vermarktern mehr als 90 Prozent des Umsatzes der deutschen Out-of-Home-Branche zu vertreten (Bundesverband Außenwerbung, abgerufen am 22.07.2026). Eine gesonderte, frei zugängliche Kennzahl dazu, was eine Plakatkampagne für eine Zahnarztpraxis typischerweise kostet oder welche Reichweite sie im Vergleich zu digitalen Kanälen erzielt, ließ sich zum Prüfzeitpunkt nicht auffinden.
Zur Wettbewerbsdichte, in der ein Plakat Aufmerksamkeit erzeugen soll, nennt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung für das Ende des II. Quartals 2025 eine Zahl von 42.548 Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten (KZBV, Jahrbuch 2025).
Typische Fehler
Vergleichende Formulierungen trotz sachlicher Richtigkeit verwenden § 21 MBO-Z verbietet vergleichende Werbung unabhängig davon, ob der Vergleich objektiv zutrifft.
Mit einer Angstbotschaft arbeiten Formulierungen, die ein gesundheitliches Risiko beim Zuwarten nahelegen, fallen unter das Verbot des § 11 Nr. 7 HWG.
Eine Verlosung oder ein Gewinnspiel an das Motiv koppeln Solche Maßnahmen sind nach § 11 Nr. 13 HWG eingeschränkt, wenn sie einer unzweckmäßigen Verwendung Vorschub leisten.
Keine Möglichkeit schaffen, die Wirkung überhaupt zu erfassen Ohne eigene Landingpage, Rufnummer oder Aktionscode lässt sich der Beitrag des Plakats zur Patientengewinnung kaum von anderen Maßnahmen unterscheiden.
Häufige Fragen
Dürfen wir auf einem Plakat schreiben, dass wir die modernste Praxis der Stadt sind? Nein. Vergleichende Werbung ist Zahnärzten nach § 21 MBO-Z untersagt, auch wenn die Aussage zutrifft. Beschreiben Sie stattdessen sachlich, welche Ausstattung oder Leistung die Praxis bietet.
Ist ein Vorher-Nachher-Bild auf einem Plakat grundsätzlich verboten? Nicht grundsätzlich, aber eingeschränkt. Nach § 11 Nr. 5 HWG darf die Darstellung nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend wirken, was auf einem Plakat ohne erläuternden Text besonders sorgfältig zu prüfen ist.
Wie lässt sich die Wirkung einer Plakatkampagne überhaupt messen? Nur behelfsweise, etwa über eine eigene, ausschließlich dafür genutzte Landingpage-Adresse, eine separate Telefonnummer oder einen Aktionscode. Eine Zuordnung einzelner Anfragen wie bei Online-Werbung ist nicht möglich.
Für welche Ziele eignet sich Plakatwerbung besonders? Vor allem für Bekanntheit und Wiedererkennung im Einzugsgebiet der Praxis, weniger für eine kurzfristig messbare Anfragezahl.
Brauchen wir für jeden Standort eine behördliche Genehmigung? Häufig ja, in Form einer kommunalen Sondernutzungserlaubnis, deren Voraussetzungen je nach Bundesland und Gemeinde unterschiedlich sind. Vermarkter von Werbeflächen klären dies in der Regel mit.
Verwandte Begriffe
- Lead-Qualifizierung Zahnarztpraxis: relevant, sobald ein Plakat über einen eigenen Code oder eine Landingpage tatsächlich Anfragen erzeugt
- Marketing-Budget Zahnarztpraxis: ordnet ein, welcher Anteil des Budgets sinnvollerweise auf Bekanntheitskanäle wie Plakatwerbung entfällt
- Patientennewsletter zur Patientengewinnung: ein Kanal, der Interessenten vertieft, die zuvor über ein Plakat auf die Praxis aufmerksam wurden
- Patientenreise Zahnarztpraxis: ordnet Plakatwerbung als Werkzeug für die frühe Aufmerksamkeitsphase ein
- Google Ads für Zahnarztpraxis, neue Patienten gewinnen: der digitale Gegenpart mit individueller Zuordnung und direkter Reaktionsmessung
Quellen
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Werbeverbote außerhalb der Fachkreise. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 12 Werbebeschränkung bei bestimmten Krankheiten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__12.html
- Bundesverband Außenwerbung e.V.: Verbandsdarstellung und Marktabdeckung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.aussenmedien.de
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
Unsicherheiten
Eine gesonderte, frei zugängliche Kennzahl zu typischen Kosten oder zur Reichweite von Plakatwerbung für Zahnarztpraxen in Deutschland ließ sich zum Prüfzeitpunkt nicht auffinden; entsprechende Angaben werden deshalb nicht genannt. Die Angabe des Bundesverbands Außenwerbung zur Marktabdeckung ist eine Selbstauskunft des Verbands ohne gesondert geprüftes Erhebungsjahr und wird als solche gekennzeichnet.
Die Voraussetzungen für eine kommunale Sondernutzungserlaubnis physischer Werbeflächen unterscheiden sich je nach Bundesland und Gemeinde und lassen sich hier nicht einheitlich darstellen. Die verbindliche Berufsordnung wird je Landeszahnärztekammer erlassen und kann von der zitierten Musterberufsordnung abweichen. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

