Patientengewinnung und Praxismarketing Auch für KFO-Praxen

Flyer verteilen zur Patientengewinnung

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Flyer verteilen zur Patientengewinnung bezeichnet den gezielten Einsatz gedruckter Handzettel, um im unmittelbaren Einzugsgebiet einer Praxis auf sich aufmerksam zu machen, sei es über Postwurfsendungen, Auslagen bei Kooperationspartnern oder Beilagen in lokalen Anzeigenblättern. Anders als digitale Kanäle erreicht der Flyer auch Personen ohne gezielte Online-Suche.

Auf einen Blick

  • Unadressierte Postwurfsendungen unterliegen nicht der Einwilligungspflicht für elektronische Post aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, denn diese Vorschrift erfasst nur Telefonanrufe, Fax und elektronische Post, keine physische Post.
  • Ein sichtbarer Hinweis wie „Keine Werbung” am Briefkasten zählt als erkennbar geäußerte Ablehnung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG; die Weiterverteilung dorthin bleibt unzulässig.
  • Auch gedruckte Werbung bleibt an § 21 MBO-Z gebunden: anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Aussagen sind unzulässig, unabhängig vom Medium.
  • Abbildungen von Krankheitszuständen oder Vorher-Nachher-Vergleichen sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG untersagt, auch auf einem Flyer.
  • Zitierte Patientenstimmen auf einem Flyer fallen unter das Verbot der Werbung mit Dank- und Empfehlungsschreiben (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG).

Einordnung

Flyer verteilen grenzt sich von den übrigen Kanälen dieses Themenfelds vor allem im Medium und im Rechtsrahmen ab.

Vom Geburtstagsmailing unterscheidet sich der Flyer im Adressaten. Ein Geburtstagsmailing richtet sich gezielt an eine namentlich bekannte Person aus dem eigenen Patientenstamm. Ein Flyer erreicht dagegen typischerweise Personen, die der Praxis noch nicht bekannt sind, entweder über eine unadressierte Wurfsendung im Umkreis oder über die Auslage bei Kooperationspartnern wie Apotheken, Kitas oder Seniorenresidenzen.

Vom Kino-Spot unterscheidet sich der Flyer im Produktionsaufwand und in der Reichweite je Kontakt. Ein Flyer lässt sich mit vergleichsweise geringem Vorlauf drucken und verteilen, wirkt aber nur, solange er tatsächlich gelesen statt sofort entsorgt wird. Ein Kino-Spot verlangt eine aufwendigere Produktion, erreicht dafür ein an Ort und Uhrzeit gebundenes Publikum in einem geschlosseneren Moment der Aufmerksamkeit.

Rechtlich unterscheidet sich der Flyer vom digitalen Direktmarketing an einem Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird. § 7 Abs. 2 UWG erfasst Telefonanrufe, automatische Anrufmaschinen, Fax und elektronische Post; physische Postwurfsendungen fallen nicht darunter. Das bedeutet nicht, dass Flyer rechtsfrei wären: Die allgemeine Grenze aus § 7 Abs. 1 UWG, wonach Werbung gegen erkennbar geäußerte Ablehnung unzulässig ist, sowie die inhaltlichen Grenzen aus § 21 MBO-Z und dem Heilmittelwerbegesetz gelten unabhängig vom gewählten Medium.

Relevanz für die Praxis

Für die Patientengewinnung ist der Flyer vor allem dort wirksam, wo digitale Kanäle wenig hergeben: bei Personen im unmittelbaren Umkreis der Praxis, die noch nicht gezielt online nach einer Zahnarztpraxis suchen, etwa Neubürger nach einem Umzug oder Familien, die über eine Kita erreicht werden.

Für kieferorthopädische Praxen liegt eine naheliegende Zielgruppe bei Einrichtungen, die ohnehin mit Kindern und Eltern zu tun haben: Kitas, Grundschulen und Kinderarztpraxen im Umfeld. Ein Flyer, der dort ausliegt, erreicht Eltern in einer Phase, in der eine kieferorthopädische Erstberatung ohnehin ansteht, ohne dass die Praxis dafür eine Online-Suche voraussetzen müsste.

Ein zweiter Aspekt betrifft die Verteilform. Wird der Flyer als unadressierte Wurfsendung in Briefkästen gesteckt, muss die Praxis oder der beauftragte Verteildienst erkennbare Ablehnungen wie einen „Keine Werbung”-Aufkleber respektieren; andernfalls liegt eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG vor. Wird der Flyer dagegen ausgelegt oder als Beilage verteilt, entfällt dieses Risiko weitgehend, da niemand gezwungen ist, ihn mitzunehmen.

Drittens bleibt der Flyer inhaltlich ebenso gebunden wie jede andere Werbung der Praxis. Wer auf einem Flyer mit einem Vorher-Nachher-Bild oder mit dem Zitat eines zufriedenen Patienten wirbt, verstößt möglicherweise gegen § 11 Abs. 1 HWG, unabhängig davon, dass Print-Werbung seltener beanstandet wird als Online-Werbung. Die geringere Kontrolldichte ist kein Freibrief, sondern senkt nur die Wahrscheinlichkeit einer kurzfristigen Beanstandung.

Was bei der Umsetzung zählt

Am Anfang steht die Wahl der Verteilform, weil sie Reichweite und Zielgenauigkeit gegeneinander abwägt. Eine Wurfsendung in Briefkästen erreicht viele Haushalte im Umkreis, unabhängig davon, ob dort eine passende Zielgruppe wohnt. Die Auslage bei einem Kooperationspartner erreicht weniger Personen, dafür aber gezielter, etwa Eltern in einer Kita oder Patienten in einer Apotheke.

Weil gedruckte Flyer nach der Verteilung nicht mehr korrigierbar sind, muss der Inhalt bereits vor dem Druck alle rechtlichen Grenzen einhalten: keine anpreisende oder vergleichende Sprache nach § 21 MBO-Z, keine Abbildung von Krankheitszuständen oder Vorher-Nachher-Vergleichen und keine zitierten Patientenstimmen nach § 11 Abs. 1 HWG. Ein nachträglicher Rückruf einer bereits verteilten Auflage ist praktisch nicht möglich.

Bei der Auslage bei Partnern zählt die Pflege der Bestände. Ein Flyer-Ständer, der seit Monaten leer ist oder eine veraltete Adresse zeigt, schadet mehr, als er nutzt, weil er ein vernachlässigtes Bild der Praxis vermittelt. Feste Zuständigkeiten und ein Rhythmus zum Nachbestücken gehören deshalb zur Umsetzung dazu, nicht nur der einmalige Druckauftrag.

Für die Verteilung per Wurfsendung zählt zudem die Dokumentation der bereits abgedeckten Gebiete, damit weder Lücken noch unnötige Doppelverteilungen entstehen. Wer ohne Plan verteilen lässt, kann im Nachhinein weder den Radius noch die Kosten je Gebiet nachvollziehen.

Schließlich sollte jeder Flyer einen klar erkennbaren nächsten Schritt benennen, etwa eine eigene Rufnummer oder einen Verweis auf die Terminseite, damit die Praxis überhaupt erkennen kann, ob eine Anfrage über den Flyer oder einen anderen Kanal entstanden ist.

Zahlen und Kontext

Der rechtliche Rahmen für Flyer ergibt sich aus mehreren Vorschriften, die unabhängig voneinander gelten. § 7 UWG regelt in Absatz 2 ausdrücklich nur Telefonanrufe, automatische Anrufmaschinen, Fax und elektronische Post; eine entsprechende Einwilligungspflicht für unadressierte Postwurfsendungen enthält die Vorschrift nicht. Absatz 1 derselben Norm untersagt Werbung gegen erkennbar geäußerte Ablehnung, unabhängig vom Medium. § 21 MBO-Z untersagt anpreisende, irreführende, herabsetzende und vergleichende Werbung; die Vorschrift nennt zwar keine einzelnen Medien wie Flyer namentlich, ihr Wortlaut ist aber nicht auf bestimmte Kanäle beschränkt. § 11 Abs. 1 HWG listet in insgesamt fünfzehn Ziffern verbotene Werbeformen auf, darunter bildliche Darstellungen von Krankheitsveränderungen (Nummer 5) und Werbung mit Dank- und Empfehlungsschreiben (Nummer 11).

Zur tatsächlichen Wirksamkeit von Flyern für die Patientengewinnung, etwa zu Rücklaufquoten oder Kosten je gewonnenem Patienten, liegen keine belastbaren Daten aus zahnärztlichen Körperschaften oder amtlicher Statistik vor. In der allgemeinen Werbewirtschaft kursierende Kennzahlen zu Print-Rücklaufquoten beziehen sich nicht spezifisch auf zahnärztliche Praxen und werden hier deshalb nicht übertragen.

Typische Fehler

„Keine Werbung”-Hinweise ignorieren Ein sichtbarer Ablehnungshinweis am Briefkasten macht die weitere Verteilung dorthin zu einer unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG.

Patientenzitate oder Vorher-Nachher-Bilder auf dem Flyer Beides fällt unter die in § 11 Abs. 1 HWG aufgeführten Verbote und lässt sich nach dem Druck nicht mehr korrigieren.

Verteilgebiete nicht dokumentieren Ohne Aufzeichnung, welche Straßenzüge bereits beliefert wurden, entstehen Lücken oder teure Doppelverteilungen.

Auslagen bei Partnern nicht nachbestücken Ein leerer oder veralteter Flyer-Ständer wirkt vernachlässigt und schadet dem Bild der Praxis mehr, als ein fehlender Flyer es täte.

Keinen erkennbaren nächsten Schritt nennen Fehlt eine eigene Rufnummer oder ein Verweis auf einen Termin, kann die Praxis eingehende Anfragen später nicht dem Flyer zuordnen.

Häufige Fragen

Dürfen wir Flyer einfach in Briefkästen verteilen? Grundsätzlich ja, solange kein erkennbarer Ablehnungshinweis wie „Keine Werbung” am Briefkasten angebracht ist. Ein solcher Hinweis macht die weitere Verteilung dorthin zu einer unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG.

Gilt für Flyer dieselbe Einwilligungspflicht wie für Werbe-E-Mails? Nein. § 7 Abs. 2 UWG erfasst ausdrücklich nur Telefonanrufe, automatische Anrufmaschinen, Fax und elektronische Post. Physische Postwurfsendungen fallen nicht darunter, bleiben aber an die allgemeine Belästigungsgrenze aus Absatz 1 gebunden.

Dürfen wir ein Patientenzitat auf dem Flyer abdrucken? Das ist riskant. Werbung mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG untersagt, unabhängig davon, ob sie online oder gedruckt erscheint.

Wo lohnt sich die Auslage von Flyern besonders für kieferorthopädische Praxen? Kitas, Grundschulen und Kinderarztpraxen im Umfeld erreichen Eltern in einer Lebensphase, in der eine kieferorthopädische Erstberatung ohnehin ansteht.

Wie erkennen wir, ob eine Anfrage über den Flyer entstanden ist? Nur, wenn der Flyer selbst einen eigenen, unterscheidbaren nächsten Schritt nennt, etwa eine separate Rufnummer oder einen eigenen QR-Code.

Verwandte Begriffe

  • Geburtstagsmailing zur Patientengewinnung: adressiert gezielt Bestandspatienten, während der Flyer meist unbekannte Haushalte im Umkreis erreicht.
  • Kino-Spot zur Patientengewinnung: verlangt mehr Produktionsaufwand, erreicht dafür ein gebündeltes Publikum an einem Ort.
  • Empfangsschulung zur Patientengewinnung: nimmt die Anrufe entgegen, die ein gut platzierter Flyer auslöst.
  • Bewertungsprofile pflegen zur Patientengewinnung: bestätigt online, was ein Flyer offline zuerst angestoßen hat.
  • Lokales Zahnarztmarketing mit Ort: ordnet den Flyer als einen von mehreren Bausteinen einer auf den Standort ausgerichteten Strategie ein.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 7 Unzumutbare Belästigungen. abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
  2. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  3. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Werbebeschränkungen. abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html

Unsicherheiten

Zur Rücklaufquote oder zum Kosten-Nutzen-Verhältnis von Flyern in der zahnärztlichen Patientengewinnung liegen keine belastbaren Daten aus zahnärztlichen Körperschaften vor; allgemeine Kennzahlen der Werbewirtschaft werden hier bewusst nicht übertragen. Ob eine unadressierte Wurfsendung im Einzelfall als Werbung gegen erkennbar geäußerte Ablehnung gilt, hängt von der konkreten Kennzeichnung am Briefkasten ab und kann im Streitfall unterschiedlich beurteilt werden. Die verbindliche Berufsordnung wird je Landeszahnärztekammer erlassen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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