Kurzdefinition
Die Bleaching-Preisstrategie legt fest, nach welcher Methode eine Zahnarztpraxis das Honorar für die Zahnaufhellung kalkuliert und wie sie diese Kalkulation über verschiedene Bleaching-Formen hinweg konsistent hält. Rechtliche Grundlage ist die freie Honorarvereinbarung für Leistungen auf Verlangen nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), da Bleaching nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ steht.
Auf einen Blick
- Bleaching gilt als Verlangensleistung mit freier Honorarvereinbarung, ein amtlicher Festpreis existiert nicht (§ 2 Abs. 3 GOZ)
- Da die Leistung nicht im Gebührenverzeichnis steht, wird sie über eine Analoggebühr berechnet (§ 6 Abs. 1 GOZ)
- Bei der schriftlichen Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ braucht ein Steigerungssatz über dem 2,3-fachen keine gesonderte Begründung (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, Stand 11.07.2022)
- Rechenbeispiele der Zahnärztekammer Berlin reichen von 103,49 Euro für ein Schienenbleaching je Kiefer bis 543,20 Euro für ein In-Office-Bleaching an 20 Zähnen (Stand 11.07.2022)
- Rein ästhetisches Bleaching unterliegt in der Regel dem Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG)
Einordnung
Die Bleaching-Preisstrategie ist von zwei benachbarten Begriffen abzugrenzen. Das Bleaching-Spezialangebot ist eine konkrete, meist beworbene Paketform mit einem festgelegten Preis. Die Bleaching-Kampagne ist die zeitlich begrenzte Bewerbung eines solchen Angebots. Die Preisstrategie liegt vor beidem: Sie ist die dauerhafte Methodik, mit der eine Praxis ihr Honorar für die Zahnaufhellung über alle angebotenen Bleaching-Formen und unabhängig von einzelnen Aktionen festlegt.
Gebührenrechtlich beruht diese Methodik auf einer Weichenstellung der GOZ. Für gelistete Leistungen erlauben § 2 Abs. 1 und 2 GOZ nur eine Vereinbarung über einen abweichenden Steigerungssatz, nicht über eine abweichende Punktzahl oder einen abweichenden Punktwert, und ein höherer Satz muss vor der Behandlung schriftlich vereinbart werden. Bleaching gehört nicht zu diesen gelisteten Leistungen, weil es zahnmedizinisch nicht notwendig ist, und zählt als Leistung auf Verlangen: Die Vergütung wird in einem eigenen Heil- und Kostenplan nach § 2 Abs. 3 GOZ frei festgelegt (Bundesministerium der Justiz, GOZ § 2). Weil kein eigener Gebührenverzeichnis-Posten existiert, wird der Betrag über eine Analoggebühr nach § 6 Abs. 1 GOZ ausgewiesen: Eine ähnlich bewertete GOZ-Position dient als rechnerischer Anker, ohne den Preis inhaltlich zu begrenzen (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022).
Daraus folgt der eigentliche Kern der Preisstrategie: Anders als bei gelisteten GOZ-Leistungen setzt keine amtliche Punktzahl eine Obergrenze. Die Praxis kalkuliert den Preis selbst, muss ihn aber vor jeder einzelnen Behandlung schriftlich mit dem jeweiligen Patienten vereinbaren, nicht nur einmalig als allgemeine Preisliste veröffentlichen.
Relevanz für die Praxis
Wirtschaftlich ist die Preisfreiheit nach § 2 Abs. 3 GOZ zugleich Chance und Risiko: Ohne amtlichen Punktwert entscheidet allein die Praxis, ob sie Bleaching als margenstarke Zusatzleistung oder als niedrigschwelligen Einstieg in die Selbstzahlerschaft positioniert. Diese Entscheidung wirkt über den Einzelfall hinaus, weil Patienten den Preis oft als Signal für das Preisniveau der gesamten ästhetischen Leistungen lesen, etwa vor Veneers.
Eine zweite Entscheidung betrifft die Kohärenz zwischen den Bleaching-Formen. Die Rechenbeispiele der Zahnärztekammer Berlin zeigen drei unterschiedliche Aufwandsprofile: Schienenbleaching mit Material- und Abformkosten, intrakoronales Bleaching mit mehreren vergleichbaren Arbeitsschritten, In-Office-Bleaching mit Zeitaufwand für Gingivaschutz, Auftragen und Einwirkzeit (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022). Wer für alle drei Formen denselben Preis pro Zahn ansetzt, riskiert Verluste bei aufwendigeren Verfahren oder überhöhte Preise bei einfacheren.
Für kieferorthopädische Praxen kommt eine eigene Facette hinzu: Weil Aufhellungsmittel über 0,1 bis 6 Prozent Wasserstoffperoxid bei Personen unter 18 Jahren nicht angewendet werden dürfen (Richtlinie 2011/84/EU), erreicht ein Bleaching-Angebot in der Kieferorthopädie (KFO) praktisch nur erwachsene Patienten, häufig nach Abschluss einer Aligner- oder Multibandbehandlung. Die Preisstrategie sollte diesen kleineren Erwachsenenanteil eigenständig kalkulieren, statt einen Preis aus der Allgemeinpraxis unverändert zu übernehmen.
Schließlich verschiebt sich die gesamte Kalkulationslogik in seltenen Ausnahmefällen. Ist ein Patient durch starke Zahnverfärbungen tatsächlich gesundheitlich, also psychisch und sozial, erheblich beeinträchtigt, kann Bleaching nach Einschätzung der Zahnärztekammer Berlin ausnahmsweise als medizinisch notwendig gelten (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022). Dann greift nicht die freie Preisvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ, sondern möglicherweise eine Kostenbeteiligung des Versicherungsträgers. Klären Sie deshalb vor der Terminvergabe, welcher der beiden Fälle vorliegt.
Was bei der Umsetzung zählt
Die Reihenfolge der Kalkulation entscheidet über die Tragfähigkeit des Preises. Für das Schienenbleaching beschreibt die Zahnärztekammer Berlin den Rechenweg so: Honorar zuzüglich Kosten für Bleichmittel und Abformmaterial, gegebenenfalls zuzüglich separat abzurechnender Herstellungskosten der Schiene nach § 9 GOZ, ergibt den Betrag, aus dem eine passende Analogposition gesucht wird (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022). Legen Sie stattdessen zuerst einen runden Werbepreis fest, drehen Sie diese Reihenfolge um und tragen das Risiko, dass die Analogposition den Betrag nicht abbildet.
Wichtig ist dabei eine Besonderheit der Analogberechnung: Materialkosten lassen sich bei Analoggebühren nicht gesondert auf der Rechnung ausweisen, sie müssen kalkulatorisch bereits in der gewählten Position enthalten sein (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022). Wer Bleichmittel, Schutzmaterial für die Gingiva oder Abformmaterial vergisst, unterschätzt die tatsächlichen Kosten systematisch.
Zweiter Baustein ist der Steigerungssatz. Weil die Vergütung für Verlangensleistungen fest vereinbart wird, muss der Satz von vornherein so bemessen sein, dass er das erwartete Honorar ergibt; anders als bei regulär abgerechneten GOZ-Leistungen braucht ein Faktor über dem 2,3-fachen dabei keine gesonderte Begründung (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022).
Dritter Baustein ist die Dokumentation: Die schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ muss vor der Behandlung vorliegen, die Rechnung muss die Leistung als Verlangensleistung kennzeichnen (§ 10 GOZ), und eine Kopie der Vereinbarung sollte der Rechnung beiliegen (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022). Bewerben Sie den Preis öffentlich, geben Sie ihn als Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer an (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV); die individuelle Vereinbarung mit dem Patienten ersetzt das nicht.
Vierter Baustein ist die Pflege des Preises über die Zeit. Weil sich Material- und Laborkosten ändern, sollten Sie die Kalkulation regelmäßig überprüfen. Jede Anpassung braucht jedoch eine neue schriftliche Vereinbarung mit jedem einzelnen Patienten vor dessen Behandlung; eine bloße Änderung der Preisliste genügt nicht.
Zahlen und Kontext
Die Zahnärztekammer Berlin hat für drei gängige Bleaching-Formen Rechenbeispiele veröffentlicht (Stand 11.07.2022). Für ein Schienenbleaching sämtlicher Zähne eines Kiefers nennt sie die Analogposition 7010a (entsprechend Geb.-Nr. 7010 GOZ, Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche), Faktor 2,3, 103,49 Euro, zuzüglich gesondert abzurechnender Herstellungskosten der Schiene nach § 9 GOZ. Für ein intrakoronales Bleaching eines wurzelbehandelten Zahns leitet sie aus vergleichbaren GOZ-Arbeitsschritten einen Richtwert von rund 240 Euro ab, dargestellt über die Analogposition 2210a (entsprechend Geb.-Nr. 2210 GOZ, Vollkrone), Faktor 2,6, mit 245,37 Euro je Zahn. Für ein In-Office-Bleaching setzt sie einen Kostensatz von rund 27 Euro je Zahn an und kommt über die Analogposition 2250a (entsprechend Geb.-Nr. 2250 GOZ, konfektionierte Krone), Faktor 2,3, bei 20 Zähnen auf 543,20 Euro; die zugrunde liegenden Kosten- und Zeitparameter können je Praxis stark variieren (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022). Alle drei Beispiele sind Rechenwege zur Ermittlung eines angemessenen Preises, keine bundesweite Preisvorgabe.
Steuerlich gilt für rein ästhetisches Bleaching der Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), weil die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen der Humanmedizin nicht greift (§ 4 Nr. 14 UStG). Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass eine Zahnaufhellung steuerfreie Heilbehandlung sein kann, wenn sie negative Folgen einer Vorbehandlung beseitigt, im entschiedenen Fall eine Verfärbung nach Wurzelkanalbehandlung (BFH, Urteil vom 19.03.2015, Az. V R 60/14). Diese Unterscheidung wirkt sich unmittelbar auf die Kalkulation aus, weil im steuerpflichtigen Regelfall die Umsatzsteuer den Nettoerlös schmälert.
Belastbare amtliche Zahlen zum Marktvolumen oder zu marktüblichen Durchschnittspreisen für Bleaching in Deutschland liegen nicht vor. Die genannten Beträge sind Kalkulationsbeispiele einer einzelnen Kammer, keine bundesweite Preisstatistik.
Typische Fehler
Der Werbepreis wird vor der Kalkulation festgelegt. Die gewählte Analogposition trägt den Betrag dann oft nicht, weil Material-, Zeit- und gegebenenfalls Laborkosten nicht eingerechnet wurden.
Alle Bleaching-Formen erhalten denselben Preis pro Zahn. Schienenbleaching, intrakoronales Bleaching und In-Office-Bleaching haben nach den Rechenbeispielen der Zahnärztekammer Berlin unterschiedliche Kostenprofile und rechtfertigen unterschiedliche Preise.
Materialkosten werden vergessen. Bei Analoggebühren lassen sie sich nicht gesondert ausweisen und müssen von Anfang an im Preis enthalten sein.
Ein beworbener Preis ersetzt die schriftliche Einzelvereinbarung. Auch bei einem festen Werbepreis bleibt die schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ mit jedem einzelnen Patienten vor der Behandlung erforderlich.
Häufige Fragen
Gibt es einen amtlichen Festpreis für Bleaching? Nein. Bleaching steht nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ. Sie vereinbaren den Preis als Verlangensleistung frei mit dem Patienten (§ 2 Abs. 3 GOZ) und weisen ihn über eine Analoggebühr aus (§ 6 Abs. 1 GOZ).
Muss ein Steigerungssatz über dem 2,3-fachen bei Bleaching begründet werden? Nach Einschätzung der Zahnärztekammer Berlin nicht, weil Sie die Vergütung für Verlangensleistungen ohnehin fest vereinbaren und den Satz von vornherein auf das erwartete Honorar hin bemessen (Stand 11.07.2022). Das unterscheidet Bleaching von regulär abgerechneten GOZ-Leistungen, bei denen eine Begründungspflicht besteht.
Dürfen unterschiedliche Bleaching-Methoden unterschiedlich viel kosten? Ja. Schienenbleaching, intrakoronales Bleaching und In-Office-Bleaching haben unterschiedliche Kostenstrukturen. Kalkulieren Sie jede Form einzeln, statt einen Preis pro Zahn auf alle Methoden zu übertragen.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer auf den Bleaching-Preis? Bei rein ästhetischer Indikation berechnen Sie in der Regel 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Beseitigt das Bleaching nachweislich Folgen einer zahnmedizinischen Vorbehandlung, kann es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steuerfreie Heilbehandlung sein (Urteil vom 19.03.2015, Az. V R 60/14).
Darf die Praxis den Bleaching-Preis öffentlich bewerben? Ja. Geben Sie ihn dann als Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer an (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV). Die individuelle schriftliche Vereinbarung mit jedem Patienten vor der Behandlung bleibt trotzdem erforderlich.
Verwandte Begriffe
- Bleaching vermarkten: liefert die kommunikative Seite, für die diese Preisstrategie die kalkulatorische Grundlage bildet
- Bleaching-Spezialangebot: eine konkrete Paketform, die auf einer vorab festgelegten Preisstrategie aufbaut
- Bleaching-Kampagne planen: die zeitlich begrenzte Bewerbung eines nach dieser Strategie kalkulierten Preises
- Selbstzahlerleistungen-Anteil in der Zahnarztpraxis: der wirtschaftliche Rahmen, in den die Bleaching-Preisstrategie eingebettet ist
- Stundenhonorar berechnen in der Zahnarztpraxis: liefert die Honorarlogik, die in die Analogkalkulation einfließt
Quellen
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 (Vereinbarung), § 6 Abs. 1 (Gebühren für andere Leistungen), § 9 (Gebühren für zahntechnische Leistungen) und § 10 (Rechnung), geltende Fassung von 2012. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html (abgerufen am 22.07.2026)
- Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat: Bleichen/Bleaching von Zähnen. Stand 11.07.2022. https://www.zaek-berlin.de/dateien/Content/Dokumente/Zahnärzte/GOZ/GOZ_2012_Stellungnahmen/B/Bleaching_01.pdf (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Nr. 14 (Steuerbefreiung für Heilbehandlungen) und § 12 Abs. 1 (Regelsteuersatz). https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 19.03.2015, Az. V R 60/14 (Zahnaufhellung als steuerfreie Heilbehandlung). https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201510121/ (abgerufen am 22.07.2026)
- Rat der Europäischen Union: Richtlinie 2011/84/EU vom 20. September 2011 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG, Anhang Nr. 12e (Wasserstoffperoxid-Grenzwerte und Altersgrenze). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32011L0084 (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Preisangabenverordnung (PAngV), § 2 Nr. 3 und § 3, Fassung vom 12.11.2021. https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/ (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundeszahnärztekammer: Zähnebleichen (Bleaching) ist eine zahnärztliche Leistung. Juli 2019. https://www.bzaek.de/service/positionen-statements/einzelansicht/zaehnebleichen-bleaching-ist-eine-zahnaerztliche-leistung.html (abgerufen am 22.07.2026)
Unsicherheiten
Die Rechenbeispiele der Zahnärztekammer Berlin haben den Stand 11.07.2022, sind als Rechenwege und nicht als Preisempfehlung zu verstehen und stammen von einer einzelnen Landeszahnärztekammer. Andere Kammern können abweichende Beispiele oder Faktoren nennen; ein bundesweit einheitlicher Bleaching-Preis existiert nicht.
Belastbare amtliche Statistiken zu marktüblichen Durchschnittspreisen oder zum Marktvolumen des Bleachings in Deutschland lagen nicht vor. Entsprechende Zahlen wurden deshalb bewusst nicht genannt.
Der Hinweis der Zahnärztekammer Berlin, dass ein Steigerungssatz über dem 2,3-fachen bei Verlangensleistungen keine Begründung braucht, gibt die fachliche Einschätzung dieser Kammer wieder; eine höchstrichterliche Bestätigung dieser Auslegung wurde für diesen Beitrag nicht recherchiert. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

