Kurzdefinition
Bleaching als Leistung kalkulieren bezeichnet das systematische Ermitteln eines kostendeckenden und rechtssicheren Preises für die Zahnaufhellung. Da Bleaching im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht enthalten ist, wird es als Analoggebühr berechnet (§ 6 Abs. 1 GOZ). Die Kalkulation setzt sich aus Honorar-, Material- und gegebenenfalls Laborkostenanteilen zusammen, nicht aus einem bundesweit festen Gebührensatz.
Auf einen Blick
- Bleaching ist im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht gelistet und wird als Analoggebühr berechnet (§ 6 Abs. 1 GOZ; Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, Stand 11.07.2022)
- Rechenbeispiel Schienen-Bleaching je Kiefer: Geb.-Nr. 7010a analog Geb.-Nr. 7010 GOZ, Faktor 2,3, Betrag 103,49 Euro, zuzüglich Laborkosten für die Schiene nach § 9 GOZ (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022)
- Rechenbeispiel In-Office-Bleaching: Geb.-Nr. 2250a analog Geb.-Nr. 2250 GOZ, Faktor 2,3, bei 20 Zähnen Betrag 543,20 Euro (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022)
- Verbrauchsmaterial ist bei Analoggebühren nicht gesondert abrechenbar, sondern muss kalkulatorisch in die gewählte Position einfließen (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022)
- Rein ästhetisches Bleaching unterliegt in der Regel dem Umsatzsteuer-Regelsatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG)
Einordnung
Die Kalkulation von Bleaching folgt einer anderen Logik als die Kalkulation gesetzlich vergüteter Leistungen. Weil das Bleichen von Zähnen zahnmedizinisch nicht notwendig ist, kommt allein eine Berechnung als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ in Betracht: Leistung und Vergütung werden vorab schriftlich in einem Heil- und Kostenplan festgelegt. Da die GOZ für Bleaching keine eigene Gebührenposition vorsieht, greift zusätzlich § 6 Abs. 1 GOZ, der die Berechnung nach einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Position des Gebührenverzeichnisses erlaubt, der sogenannten Analoggebühr.
Die Zahnärztekammer Berlin beschreibt in ihrem GOZ-Referat drei Behandlungsarten mit jeweils eigener Kalkulationslogik: das Bleichen mehrerer oder aller Zähne eines Kiefers mittels individueller Bleichschiene, das intrakoronale Bleaching eines einzelnen, meist wurzelbehandelten Zahns und das sogenannte Power- oder In-Office-Bleaching mit lichtaktiviertem Gel (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022). Alle drei folgen derselben Grundregel, unterscheiden sich aber in Bezugsgröße, Aufwand und damit im tragfähigen Preis.
Relevanz für die Praxis
Wirtschaftlich entscheidend ist, dass sich die drei Bleaching-Varianten in ihrer Kostenstruktur deutlich unterscheiden. Das Schienen-Bleaching wird je Kiefer abgerechnet und enthält neben Honorar und Bleichmittel häufig Laborkosten für die individuelle Schiene, die gesondert nach § 9 GOZ berechnet werden. Intrakoronales Bleaching an einem einzelnen, meist wurzelbehandelten Zahn bemisst sich am Arbeitsaufwand mehrerer Einzelschritte, vom Eröffnen des Zahnes bis zum definitiven Verschluss, und wird je Zahn kalkuliert. In-Office-Bleaching schließlich wird ebenfalls je Zahn berechnet, mit Material- und Zeitaufwand für Gingivaschutz, Auftragen des Gels und Einwirkzeit als Kalkulationsgrundlage.
Diese Unterschiede haben unmittelbare Folgen für die Preisgestaltung. Ein Angebot, das ein pauschales „Bleaching zum Festpreis” ohne Unterscheidung der Methode bewirbt, verdeckt, dass ein ganzer Kiefer mit Schiene eine andere Kalkulationsbasis hat als zwanzig einzelne Zähne im In-Office-Verfahren. Praxen, die beide Varianten anbieten, sollten deshalb getrennt kalkulieren, auch wenn beide am Ende als Verlangensleistung im selben Heil- und Kostenplan erscheinen können.
Ein zweiter wirtschaftlicher Punkt betrifft die Preisfreiheit selbst. Weil die Vergütung für Verlangensleistungen fest vereinbart wird, muss der Steigerungssatz bereits in der Vereinbarung so bemessen sein, dass sich daraus das tatsächlich erwartete Honorar ergibt. Ein Faktor oberhalb des in der Regelversorgung üblichen 2,3-fachen braucht dabei keine gesonderte Begründung, weil die gesamte Vergütung ohnehin frei verhandelt wird (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022). Diese Freiheit ist zugleich eine Pflicht: Der vereinbarte Betrag muss die tatsächlichen Kosten der Praxis tragen, nicht nur einen wettbewerbsüblichen Marktpreis abbilden.
Was bei der Umsetzung zählt
In der Praxis bewährt sich eine feste Reihenfolge bei der Kalkulation. Zuerst werden die tatsächlichen Kosten ermittelt: Materialkosten für das verwendete Bleichmittel, Abformmaterial, gegebenenfalls Laborkosten für die Schiene, dazu der Zeitaufwand des Behandlers und des Teams. Erst auf dieser Grundlage wird eine passende Analogposition ausgewählt und ein Steigerungsfaktor festgelegt, der die Summe aus Kosten und erwartetem Honorar ergibt. Wer diese Reihenfolge umdreht und zuerst einen runden Werbepreis festlegt, läuft Gefahr, dass die gewählte Analogposition den Betrag nicht trägt und Materialkosten sich nachträglich nicht gesondert ausweisen lassen.
Formal zählt die vollständige Dokumentation. Der Heil- und Kostenplan nach § 2 Abs. 3 GOZ muss vor Behandlungsbeginn schriftlich vorliegen. Auf der Rechnung ist die Leistung zusätzlich als Verlangensleistung zu kennzeichnen, weil sie das Maß des zahnmedizinisch Notwendigen übersteigt (§ 10 GOZ). Es empfiehlt sich, der Rechnung eine Kopie der vorab geschlossenen Vereinbarung beizufügen, um im Streitfall die Kalkulationsgrundlage belegen zu können.
Buchhalterisch braucht Bleaching eine eigene Kategorie, getrennt von steuerbefreiten Heilbehandlungen. Da rein ästhetisches Bleaching in aller Regel dem Regelsteuersatz unterliegt, verändert eine unsaubere steuerliche Zuordnung unmittelbar den tatsächlichen Deckungsbeitrag der Leistung.
Zahlen und Kontext
Die Zahnärztekammer Berlin hat in ihrem GOZ-Referat konkrete Rechenbeispiele veröffentlicht (Stand 11.07.2022). Für ein Schienen-Bleaching des gesamten Oberkiefers wird die Geb.-Nr. 7010a analog Geb.-Nr. 7010 GOZ (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) mit dem Faktor 2,3 und einem Betrag von 103,49 Euro angesetzt, zuzüglich der gesondert nach § 9 GOZ abzurechnenden Laborkosten für die Schiene. Für ein intrakoronales Bleaching an einem wurzelbehandelten Zahn wird aus mehreren vergleichbaren Arbeitsschritten ein Richtwert von rund 240 Euro hergeleitet und als Geb.-Nr. 2210a analog Geb.-Nr. 2210 GOZ (Vollkrone, Hohlkehl- oder Stufenpräparation) mit Faktor 2,6 und 245,37 Euro je Zahn dargestellt. Für In-Office-Bleaching wird von einem Kostensatz von rund 27 Euro je Zahn ausgegangen und die Leistung als Geb.-Nr. 2250a analog Geb.-Nr. 2250 GOZ (konfektionierte Krone) mit Faktor 2,3 berechnet, im Beispiel für 20 Zähne mit einem Gesamtbetrag von 543,20 Euro (alle Angaben: Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022). Die Kammer betont ausdrücklich, dass es sich um Rechenwege, nicht um Preisempfehlungen handelt.
Steuerlich gilt für rein ästhetisch motiviertes Bleaching der Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), weil die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen eine medizinische Indikation voraussetzt (§ 4 Nr. 14 UStG). Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine Zahnaufhellung ausnahmsweise als steuerfreie Heilbehandlung gelten, wenn sie negative Folgen einer Vorbehandlung beseitigt, im entschiedenen Fall eine Verfärbung nach Wurzelkanalbehandlung (BFH, Urteil vom 19.03.2015, Az. V R 60/14). Für die Kalkulation heißt das, dass sich derselbe Bruttopreis je nach Indikation aus unterschiedlichen Nettobeträgen zusammensetzt. Belastbare amtliche Zahlen zum Marktvolumen oder zu bundesweiten Durchschnittspreisen des praxisgebundenen Bleachings liegen nicht vor.
Typische Fehler
Den Werbepreis vor der Kalkulation festlegen. Die gewählte Analogposition trägt den Betrag dann häufig nicht, und Materialkosten lassen sich nachträglich nicht gesondert berechnen.
Alle drei Bleaching-Varianten mit derselben Kalkulation abrechnen. Schienen-, intrakoronales und In-Office-Bleaching unterscheiden sich in Bezugsgröße und Aufwand und brauchen jeweils eigene Berechnungsgrundlagen.
Die schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ fehlt oder wird erst am Behandlungstag unterschrieben. Ohne sie fehlt der Vergütung die Grundlage.
Verbrauchsmaterial gesondert auf der Rechnung ausweisen wollen. Bei Analoggebühren ist das nicht zulässig, Materialkosten müssen in die Position einkalkuliert werden.
Häufige Fragen
Gibt es eine eigene GOZ-Ziffer für Bleaching? Nein. Bleaching ist im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht enthalten und wird deshalb als Analoggebühr nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet, angelehnt an eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Position.
Braucht ein hoher Steigerungsfaktor eine gesonderte Begründung? Bei Verlangensleistungen nicht zwingend, weil die Vergütung ohnehin frei vereinbart wird und der Faktor in der Vereinbarung selbst so bemessen sein muss, dass er das erwartete Honorar ergibt (Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat, 2022). Die schriftliche Vereinbarung bleibt trotzdem Pflicht.
Wie werden Laborkosten für Bleichschienen abgerechnet? Gesondert nach § 9 GOZ, zusätzlich zur Analoggebühr für die eigentliche Behandlung.
Ist Bleaching immer umsatzsteuerpflichtig? In der Regel ja, mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn die Aufhellung nachweislich eine Verfärbung durch eine vorangegangene Behandlung beseitigt (BFH, Urteil vom 19.03.2015, Az. V R 60/14).
Lohnt sich ein einheitlicher Paketpreis für Schienen- und In-Office-Bleaching? Kalkulatorisch eher nicht, weil beide Varianten unterschiedliche Kosten- und Aufwandsstrukturen haben. Getrennte Kalkulationen bilden die tatsächlichen Kosten genauer ab als ein gemeinsamer Pauschalpreis.
Verwandte Begriffe
- Bleaching als Kosmetikschwerpunkt: ordnet die kalkulierte Einzelleistung in ein breiteres ästhetisches Portfolio ein
- Bleaching als Leistung vermarkten: bestimmt, wie der kalkulierte Preis nach außen kommuniziert werden darf
- Bleaching als Praxis positionieren: betrifft die strategische Ebene, für die eine belastbare Kalkulation die wirtschaftliche Grundlage liefert
- Bleaching als Schwerpunkt aufbauen: braucht eine dokumentierte Kalkulation als einen von mehreren Bausteinen
- Implantatpakete kalkulieren: vergleichbare Kalkulationslogik für eine andere Selbstzahlerleistung mit Analog- und Laborkostenanteilen
Quellen
- Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat: Bleichen/Bleaching von Zähnen. Stand 11.07.2022. https://www.zaek-berlin.de/dateien/Content/Dokumente/Zahnärzte/GOZ/GOZ_2012_Stellungnahmen/B/Bleaching_01.pdf (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 (Abweichende Vereinbarung), § 6 (Gebühren für andere Leistungen), § 9 (Ersatz von Auslagen) und § 10 (Abrechnung), geltende Fassung von 2012. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/ (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Nr. 14 und § 12 Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html und https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 19.03.2015, Az. V R 60/14 (Zahnaufhellung als steuerfreie Heilbehandlung in Ausnahmefällen). https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201510121/ (Bezug über Sekundärdokumentation, siehe Unsicherheiten)
- Rat der Europäischen Union: Richtlinie 2011/84/EU vom 20. September 2011 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt. 2011. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011L0084 (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Zähnebleichen (Bleaching) ist eine zahnärztliche Leistung. Juli 2019. https://www.bzaek.de/service/positionen-statements/einzelansicht/zaehnebleichen-bleaching-ist-eine-zahnaerztliche-leistung.html (abgerufen am 22.07.2026)
Unsicherheiten
Die Rechenbeispiele der Zahnärztekammer Berlin haben den Stand 11.07.2022, gelten für den Kammerbezirk Berlin und sind ausdrücklich als Rechenwege, nicht als Preisempfehlung gekennzeichnet. Andere Landeszahnärztekammern können abweichende Beispiele veröffentlichen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs zur ausnahmsweisen Steuerfreiheit einer Zahnaufhellung wurde für diesen Beitrag nicht erneut im Volltext beim Bundesfinanzhof selbst geprüft, sondern über die bereits vorliegende Dokumentation im selben Themencluster übernommen. Praxen, die sich auf diese Ausnahme berufen wollen, sollten den Einzelfall steuerlich beraten lassen.
Belastbare amtliche Zahlen zu bundesweiten Durchschnittspreisen oder zum Marktvolumen des praxisgebundenen Bleachings liegen nicht vor. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

