Patientengewinnung und Praxismarketing Auch für KFO-Praxen

Remarketing für Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Remarketing für Zahnarztpraxis bezeichnet das gezielte erneute Ausspielen von Anzeigen an Personen, die zuvor die Praxis-Website besucht, aber noch nicht angefragt oder gebucht haben. Technisch beruht es auf Cookies oder Pixeln, die auf dem Endgerät der Besucherin oder des Besuchers gespeichert werden und deshalb der vorherigen Einwilligung nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz bedürfen.

Auf einen Blick

  • Remarketing setzt technisch auf das Speichern und Auslesen von Cookies oder Pixeln auf dem Endgerät des Besuchers; das erfordert nach § 25 TTDSG eine vorherige Einwilligung.
  • Als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung kommt praktisch nur die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in Betracht; das berechtigte Interesse nach lit. f trägt bei nicht notwendigen Cookies regelmäßig nicht.
  • Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 15 DSGVO besonders geschützt; ob der Besuch einzelner Behandlungsseiten darunterfällt, ist rechtlich nicht abschließend geklärt.
  • Auch die ausgespielte Anzeige bleibt Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes und unterliegt der Berufsordnung, unabhängig vom technischen Ausspielweg (§ 11 HWG, § 21 MBO-Z).
  • Ohne dokumentierte Einwilligung vor dem ersten Cookie-Zugriff ist der gesamte darauf aufgebaute Datenbestand rechtswidrig erhoben.

Einordnung

Remarketing setzt an einem Punkt an, den andere Kanäle der Patientengewinnung offenlassen: beim Besucher, der die Website bereits gesehen, aber noch nicht angefragt hat. Technisch bauen Google Ads und Anzeigen bei Meta dafür eigene Listen auf, die über ein auf der Website eingebundenes Cookie oder einen Pixel gespeist werden. Wer eine bestimmte Unterseite aufgerufen hat, landet auf einer solchen Liste und lässt sich anschließend erneut mit einer Anzeige erreichen, während er auf anderen Websites oder in sozialen Netzwerken unterwegs ist.

Von Radiowerbung unterscheidet sich Remarketing dadurch, dass es kein unbekanntes Publikum, sondern ausschließlich bereits identifizierte Website-Besucher anspricht. Von einer Suchanzeige zu einer konkreten Suchfrage unterscheidet es sich dadurch, dass es keine neue Suchintention bedient, sondern an eine bereits gezeigte, jedoch nicht abgeschlossene Handlung anknüpft. Die allgemeinen werberechtlichen Fragen rund um Google Ads, etwa zu Anzeigentext, Keyword-Wahl und Landingpage-Inhalt, vertieft ein eigener Beitrag zum Google-Ads-Recht für Zahnärzte. Dieser Beitrag konzentriert sich auf das, was Remarketing als Technik von anderen Werbeformen unterscheidet: die datenschutzrechtliche Grundlage der Wiedererkennung.

Relevanz für die Praxis

Für Sie als Praxisinhaber ist Remarketing vor allem dort wirtschaftlich interessant, wo ein Großteil der Website-Besucher die Seite verlässt, ohne anzufragen. Das betrifft typischerweise Unterseiten mit hoher Informationsdichte und längerer Entscheidungszeit, etwa Kosteninformationen zu größeren Behandlungen, bei denen Interessenten zunächst mehrere Praxen vergleichen, bevor sie sich melden. Wer diese Besucher identifiziert und ihnen später erneut eine Anzeige zeigt, zahlt tendenziell weniger für reine Bekanntheit als bei einer Kampagne, die ausschließlich unbekannte Nutzer anspricht.

Gleichzeitig trägt Remarketing ein eigenes Reputationsrisiko. Wird dieselbe Anzeige einer Person zu häufig gezeigt, wirkt das aufdringlich und kann dem Bild der Praxis schaden, unabhängig davon, ob die technische und rechtliche Einrichtung korrekt ist. Besonders sensibel sind Unterseiten zu Themen, die Rückschlüsse auf eine Behandlung nahelegen, etwa zu Angstpatienten oder parodontologischen Leistungen: Ein Familienmitglied, das später am selben Gerät eine passende Anzeige sieht, kann daraus auf eine Behandlung einer anderen Person schließen, ohne dass die Praxis das beabsichtigt hat.

Für kieferorthopädische Praxen kann Remarketing Erziehungsberechtigte erreichen, die eine Seite zu Alignern oder festsitzenden Apparaturen bereits angesehen, die Anfrage aber noch nicht abgeschickt haben. Die längere Entscheidungszeit bei dieser Behandlungsart macht den Kanal hier besonders naheliegend.

Was bei der Umsetzung zählt

Technisch muss die Einwilligung stehen, bevor das erste Cookie gesetzt oder der erste Pixel ausgelöst wird, nicht erst, nachdem der Besucher schon auf der Seite war. Ein Cookie-Banner, der Werbetechnologien erst nach einem aktiven Klick freischaltet, erfasst zulässigerweise nur Besucher, die tatsächlich zustimmen; alle anderen dürfen technisch nicht erfasst werden (§ 25 TTDSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Wird stattdessen mit einem berechtigten Interesse argumentiert, trägt das bei nicht notwendigen Werbetechnologien regelmäßig nicht, weil die Interessen der betroffenen Person hier typischerweise überwiegen.

Bei der Segmentierung der Zielgruppen lohnt sich Zurückhaltung: Je enger eine Liste an eine einzelne, möglicherweise sensible Behandlung gekoppelt ist, desto größer das Risiko, dass eine Anzeige mehr über eine Person verrät, als beabsichtigt. Eine Segmentierung nach allgemeinem Interesse, etwa schlicht nach Website-Besuch, ist datenschutzrechtlich unkritischer als eine Segmentierung nach einzelnen Behandlungsseiten mit sensiblem Bezug.

Der Anzeigeninhalt selbst bleibt Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes und der Berufsordnung, unabhängig davon, dass er nur einer bereits bekannten Person gezeigt wird: Anpreisende, irreführende oder vergleichende Formulierungen sind auch hier untersagt (§ 11 HWG, § 21 MBO-Z). Zur ordnungsgemäßen Umsetzung gehören schließlich eine Begrenzung der Einblendhäufigkeit und eine tatsächlich funktionierende Widerrufsmöglichkeit für die erteilte Einwilligung, nicht nur die technische Kür.

Zahlen und Kontext

Belastbare, für deutsche Zahnarztpraxen spezifische Zahlen dazu, um welchen Faktor Remarketing die Anfragequote gegenüber einer Kaltansprache erhöht, liegen aus zahnärztlichen Körperschaften oder amtlicher Statistik nicht vor. Die in Marketingmaterialien kursierenden Werte stammen überwiegend aus Angaben der Werbeplattformen selbst und werden hier deshalb nicht übernommen.

Rechtlich belastbar ist dagegen der Rahmen: Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz verlangt eine vorherige Einwilligung für das Speichern und Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen, wenn dies nicht technisch notwendig ist (§ 25 TTDSG). Die Datenschutz-Grundverordnung ergänzt das um die materiellen Anforderungen an diese Einwilligung (Art. 6 und Art. 7 DSGVO) und den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), deren Definition in Art. 4 Nr. 15 DSGVO Informationen erfasst, aus denen sich der Gesundheitszustand einer Person ergibt.

Typische Fehler

Cookie-Banner mit voreingestellter Zustimmung Ein Banner, der Werbe-Cookies bereits vor einem aktiven Klick setzt oder die Ablehnung deutlich erschwert, erfüllt die Einwilligungsanforderung nach § 25 TTDSG nicht.

Remarketing-Liste nach einer sensiblen Unterseite unmittelbar benannt Eine Zielgruppe mit einem für Dritte einsehbaren oder rekonstruierbaren Namen, der auf eine konkrete Diagnose oder Behandlung schließen lässt, erhöht das Risiko einer versehentlichen Offenlegung.

Anzeigentext mit Erfolgsversprechen Auch eine Remarketing-Anzeige darf keine Heilungsgarantie oder vergleichende Werbung enthalten; die Wiederholung macht eine unzulässige Aussage nicht zulässiger (§ 11 HWG, § 21 MBO-Z).

Keine Begrenzung der Einblendhäufigkeit Wird dieselbe Anzeige unbegrenzt oft ausgespielt, wirkt das aufdringlich und schadet dem Bild der Praxis, unabhängig von der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit im Übrigen.

Häufige Fragen

Dürfen wir Remarketing ohne Cookie-Consent-Banner einsetzen? Nein. Remarketing beruht technisch auf dem Speichern oder Auslesen von Informationen auf dem Endgerät des Besuchers, was nach § 25 TTDSG eine vorherige Einwilligung voraussetzt. Ein rein informativer Hinweis ohne aktive Zustimmungsmöglichkeit genügt dafür nicht.

Reicht ein berechtigtes Interesse anstelle einer Einwilligung? In der Regel nicht. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO trägt eine Verarbeitung nur, wenn die Interessen der Praxis die Interessen der betroffenen Person überwiegen; bei nicht notwendigen Werbetechnologien wird das überwiegend verneint, sodass praktisch nur die Einwilligung nach lit. a bleibt.

Ist der Besuch unserer Seite zu Implantatkosten bereits ein Gesundheitsdatum? Das ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Art. 9 DSGVO schützt Daten, aus denen sich der Gesundheitszustand einer Person ergibt; ob ein einzelner Seitenaufruf dafür ausreicht oder erst eine Kombination mit weiteren Angaben, wird unterschiedlich beurteilt. Vorsichtige Praxen behandeln entsprechende Zielgruppen zurückhaltender als allgemeine Website-Besucher.

Gilt das Heilmittelwerbegesetz auch für eine Remarketing-Anzeige in sozialen Netzwerken? Ja. Das Gesetz knüpft an den Inhalt der Werbung an, nicht an die Plattform oder die Ausspielmethode. Eine unzulässige Aussage bleibt unzulässig, unabhängig davon, ob sie im Suchnetzwerk, auf einer Website oder in einem sozialen Netzwerk erscheint.

Lohnt sich Remarketing für eine kieferorthopädische Praxis? Häufig ja, weil die Entscheidung für eine Aligner- oder Spangenbehandlung meist Bedenkzeit braucht und Erziehungsberechtigte die Website oft mehrfach besuchen, bevor sie anfragen. Belastbare, praxisspezifische Wirkungszahlen dafür liegen jedoch nicht vor.

Verwandte Begriffe

  • Radiowerbung zur Patientengewinnung: erreicht ein unbekanntes Publikum, während Remarketing ausschließlich bereits identifizierte Website-Besucher anspricht.
  • Suchfrage “Zahnimplantate Preise” als Marketinghebel: liefert häufig genau die Besucher, die eine Praxis anschließend per Remarketing erneut anspricht.
  • Telefontraining zur Patientengewinnung: entscheidet, ob ein durch Remarketing zurückgewonnener Kontakt tatsächlich zu einem Termin wird.
  • Terminbuchungsquote Zahnarztpraxis: die Kennzahl, an der sich der Ertrag einer Remarketing-Kampagne nachträglich ablesen lässt.
  • Google Ads für Zahnarztpraxis: der häufigste technische Rahmen, in dem Remarketing-Kampagnen neben Suchanzeigen eingerichtet werden.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), § 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html
  2. Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Art. 7 Bedingungen für die Einwilligung. 2016. https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
  3. Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, Art. 4 Nr. 15 Begriffsbestimmung Gesundheitsdaten. 2016. https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/
  4. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Werbebeschränkungen außerhalb der Fachkreise. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
  5. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html

Unsicherheiten

Ob der bloße Aufruf einer Behandlungsseite ohne weitere Angaben bereits ein Gesundheitsdatum im Sinne von Art. 9 DSGVO darstellt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Text folgt hier einer vorsichtigen Auslegung dieser Redaktion, keiner gerichtlich bestätigten Pflicht.

Zur wirtschaftlichen Wirkung von Remarketing speziell für Zahnarztpraxen in Deutschland ließ sich keine unabhängige, für die Branche repräsentative Erhebung finden. Angaben zu Conversion-Steigerungen aus Unterlagen der Werbeplattformen wurden deshalb nicht übernommen.

Die allgemeinen werberechtlichen Fragen zu Google Ads, etwa zu Keyword-Wahl und Landingpage-Gestaltung, vertieft ein eigener Beitrag zum Google-Ads-Recht für Zahnärzte; dieser Beitrag deckt das dort nicht behandelte datenschutzrechtliche Spezifikum von Remarketing ab.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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