Patientengewinnung und Praxismarketing Auch für KFO-Praxen

Google Unternehmensprofil Zahnarzt

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 9 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Das Google Unternehmensprofil ist der kostenlose, direkt bei Google verwaltete Eintrag einer Praxis in der Google-Suche und in Google Maps. Es bündelt Kontaktdaten, Öffnungszeiten, Fotos, Fragen und Bewertungen an einer Stelle. Google führte den Dienst zuvor unter dem Namen Google My Business. Für viele Patienten ist der Google-Eintrag der erste Kontakt mit einer Praxis, noch vor der eigenen Website.

Auf einen Blick

  • Google zählt Zahnärzte ausdrücklich zu den unabhängigen Fachkräften mit eigenem Anspruch auf ein Profil (Google 2026)
  • Für das lokale Ranking nennt Google Relevanz, Entfernung und Beliebtheit als Hauptfaktoren (Google 2026)
  • Ende 2024 waren 73.511 Zahnärzte behandelnd tätig, das entspricht einer Zahnarztdichte von 0,88 je tausend Einwohner (KZBV 2025)
  • Gekaufte oder gefälschte Bewertungen sind ohne Interessenabwägung unlauter (Nr. 23c Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)
  • Ein Verstoß gegen das Werbeverbot des § 11 HWG kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 HWG)

Einordnung

Das Google Unternehmensprofil wird in der Praxis häufig mit drei Nachbarbereichen vermengt, deren Abgrenzung jedoch bestimmt, wer im Team wofür zuständig ist.

Von Google Maps ist es zu unterscheiden, obwohl beide sichtbar zusammenhängen. Maps ist die Karten- und Navigationsanwendung, das Unternehmensprofil die Verwaltungsebene dahinter, über die eine Praxis die dort angezeigten Angaben pflegt. Ohne gepflegtes Profil taucht eine Praxis in Maps trotzdem auf, dann jedoch mit Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen, die niemand bestätigt hat.

Von der eigenen Praxis-Website unterscheidet sich das Profil in der Kontrolle. Es liegt auf Googles Infrastruktur, unterliegt dessen Richtlinien und kann bei Verstößen eingeschränkt oder gesperrt werden, unabhängig vom Willen der Praxis. Die Website bleibt davon unberührt.

Von Bewertungsportalen ist das Profil ebenfalls zu trennen. Beide sammeln Patientenbewertungen, doch mit unterschiedlicher Reichweite, eigenem Nutzerstrom und eigener Rechtslage. Ein gepflegtes Google-Profil ersetzt kein Bewertungsmanagement auf anderen Portalen.

Von Google Ads schließlich unterscheidet sich das Profil durch die Bezahlung. Das Profil selbst ist kostenlos, lässt sich über Standorterweiterungen aber mit bezahlten Anzeigen verknüpfen. Ein besseres Ranking im organischen Kartenbereich lässt sich nach Googles eigener Aussage weder anfordern noch erkaufen.

Relevanz für die Praxis

Für Patienten ist der Google-Eintrag einer Praxis häufig die erste und einzige Informationsquelle vor einem Anruf oder Praxisbesuch, noch vor der eigenen Website. Wer als Zahnarzt oder Fachzahnarzt gesucht wird, erscheint über das Profil in Suche und Maps, ohne dass Patienten gezielt nach der Praxis-Website suchen müssen.

Für die Struktur des Profils selbst wird häufig übersehen, dass Google Zahnärzte ausdrücklich als unabhängige Fachkräfte einstuft, ebenso wie Ärzte, Anwälte, Finanzberater, Versicherungsvertreter und Immobilienmakler. Diese Einstufung hat Folgen für Gemeinschaftspraxen und Berufsausübungsgemeinschaften: Neben einem Profil für die Praxis als Organisation kann jeder behandelnde Zahnarzt mit eigenem Patientenstamm ein eigenes Profil führen, sofern er während der Öffnungszeiten am Standort direkt erreichbar ist. Angestellte Zahnärzte ohne eigenen Patientenstamm erhalten dagegen laut Google kein eigenes Profil.

Ein zweites, oft unterschätztes Risiko betrifft die Profilsperrung. Google behält sich vor, den Zugriff auf ein Profil bei Richtlinienverstößen einzuschränken oder zu entziehen. Anders als eine schlechte Platzierung ist eine Sperrung ein Totalausfall der Sichtbarkeit in Suche und Maps, unabhängig davon, wie gut die eigene Website aufgestellt ist.

Drittens sind die auf dem Profil sichtbaren Patientenbewertungen keine rechtsfreie Zone. Werbung mit Äußerungen Dritter, wie sie Bewertungen faktisch darstellen, ist außerhalb der Fachkreise nur unzulässig, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG). Ein pauschales Verbot besteht damit nicht, wohl aber eine Grenze bei der aktiven Steuerung solcher Äußerungen.

Für kieferorthopädische Praxen verschiebt sich die Kategorisierung: Neben oder anstelle von Zahnarzt kann eine spezifischere Kategorie treffender sein, und die über Jahre laufende Behandlungsstrecke macht laufend aktuelle Fotos und Praxisteam-Angaben wichtiger als bei kurzen Behandlungskontakten.

Was bei der Umsetzung zählt

Prüfen Sie zuerst, ob für Ihre Praxis bereits ein unbestätigtes Profil existiert. Kartendienste legen Einträge häufig automatisiert aus öffentlichen Verzeichnissen an, bevor eine Praxis selbst aktiv wird. Legen Sie zusätzlich ein neues Profil für dieselbe Praxis an, widerspricht das Googles Grundregel, wonach pro Unternehmen nur ein Profil bestehen soll, und führt zu Darstellungsproblemen in Suche und Maps.

Für die Verifizierung stehen Ihnen je nach Fall Video, Telefonanruf oder SMS, E-Mail, ein Live-Videoanruf oder eine Postkarte mit Bestätigungscode zur Verfügung. Welche Optionen angezeigt werden, legt Google im Einzelfall fest.

Beim Namensfeld gilt: Verwenden Sie exakt den Namen, den Sie auch auf Praxisschild, Briefpapier und Website führen, ohne Slogans, Keywords, durchgängige Großschreibung oder Zusatzangaben zu Öffnungszeiten. Bei der Kategorie zählt Präzision vor Vollständigkeit: Wählen Sie möglichst wenige, möglichst spezifische Kategorien, nicht die komplette Liste Ihrer Leistungen.

Führen Sie eine Gemeinschaftspraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft, braucht die Organisation ein eigenes Profil für den Standort, zusätzlich zu den Profilen der einzelnen behandelnden Zahnärzte mit eigenem Patientenstamm. Deren Profiltitel sollte nur den Namen der Person enthalten, nicht den der Praxis.

Im laufenden Betrieb zählt weniger das einmalige Anlegen als die Pflege: Halten Sie Öffnungszeiten, Fotos und Antworten auf Fragen aktuell. Unvollständige Angaben verschlechtern laut Google die Auffindbarkeit bei genau den Suchanfragen, für die das Profil gedacht ist.

Zahlen und Kontext

Zur Größe des Umfelds, in dem eine Praxis um lokale Sichtbarkeit konkurriert, liefert das Jahrbuch der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung die belastbarste verfügbare Zahl: Ende 2024 waren in Deutschland 73.511 Zahnärzte behandelnd tätig, bei einer Wohnbevölkerung von 83.577.000. Das entspricht einer Zahnarztdichte von 0,88 behandelnd tätigen Zahnärzten je tausend Einwohner beziehungsweise 1.137 Einwohnern je behandelnd tätigem Zahnarzt (KZBV 2025).

Zu den Kriterien, nach denen Google ein Profil in lokalen Suchergebnissen einordnet, nennt Google selbst drei Faktoren: Relevanz, Entfernung und Beliebtheit. Ein besseres Ranking lässt sich laut Google weder anfordern noch bezahlen (Google 2026).

Auf der Rechtsfolgenseite markiert der Bußgeldrahmen des Heilmittelwerbegesetzes eine klare Grenze: Wer außerhalb der Fachkreise auf eine nach § 11 HWG untersagte Weise wirbt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann (§ 15 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 HWG).

Zu der Frage, wie viele deutsche Zahnarztpraxen ihr Google-Profil bereits bestätigt oder aktiv gepflegt haben, und zu Kennzahlen wie Anrufen oder Wegbeschreibungen, die über Profile ausgelöst werden, liegen keine amtlichen oder von zahnärztlichen Körperschaften erhobenen Daten vor. Angaben aus Marketingunterlagen lassen sich überwiegend nicht auf eine überprüfbare Erhebung zurückführen und werden deshalb nicht wiedergegeben.

Typische Fehler

Mehrere Profile für dieselbe Praxis anlegen Google verlangt ein Profil pro Unternehmen. Ein zusätzliches, selbst angelegtes Profil führt zu widersprüchlichen Angaben in Suche und Maps und kann eine Sperrung nach sich ziehen.

Werbeslogans oder Leistungsversprechen im Namensfeld Das verstößt gegen Googles Namensrichtlinie und kann zugleich als anpreisende Werbung nach § 21 Abs. 1 MBO-Z berufsrechtswidrig sein. Google kann das Profil ablehnen oder sperren.

Gekaufte, angeworbene oder im Team verfasste Bewertungen Nr. 23c Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG stuft das ohne Interessenabwägung als unlauter ein. Zusätzlich zum wettbewerbsrechtlichen Risiko drohen Plattformsanktionen von Google selbst.

Ein eigenes Profil für angestellte Zahnärzte ohne eigenen Patientenstamm Das widerspricht Googles Regel, wonach nur Fachkräfte mit eigenem Kundenverkehr ein eigenes Profil erhalten, und kann zur Ablehnung oder Entfernung des Eintrags führen.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Verifizierung eines neuen Profils? Das hängt von der Methode ab, die Google Ihnen anbietet: Video, Telefonanruf oder SMS, E-Mail, ein Live-Videoanruf oder der Versand einer Postkarte mit Bestätigungscode. Bis zur Bestätigung kann Ihr Profil bereits in Maps sichtbar sein, jedoch ohne den vollen Funktionsumfang und ohne die Vorteile einer bestätigten Inhaberschaft.

Braucht jeder Zahnarzt in einer Gemeinschaftspraxis ein eigenes Profil? Nach Googles Richtlinie nur dann, wenn er während der Öffnungszeiten am Standort direkt für Patienten erreichbar ist und einen eigenen Patientenstamm hat. Zusätzlich braucht Ihre Praxis als Organisation selbst ein eigenes Profil für den Standort. Angestellte Zahnärzte ohne eigenen Patientenstamm erhalten kein eigenes Profil.

Dürfen wir im Profilnamen auf einen Schwerpunkt wie Implantologie hinweisen? Nur, wenn dieser Zusatz tatsächlich Teil des von Ihnen im Alltag verwendeten Praxisnamens ist, etwa auf Praxisschild und Briefpapier. Reine Ergänzungen zur besseren Auffindbarkeit lehnt Google ab, und § 21 Abs. 2 MBO-Z erlaubt den Hinweis auf besondere Kenntnisse nur, soweit keine Verwechslung mit einer Fachgebietsbezeichnung entsteht.

Kann Google unser Profil ohne Vorwarnung sperren? Ja. Google behält sich vor, den Zugriff auf Unternehmensprofile bei Richtlinienverstößen zu sperren, bei rechtswidrigen Verstößen sind auch rechtliche Schritte vorgesehen. Eine Ankündigungspflicht vor der Sperrung nennt die Richtlinie nicht, weshalb Sie den Status Ihres Profils regelmäßig prüfen sollten, besonders nach Änderungen an Name, Kategorie oder Adresse.

Ist die Kategorie Zahnarzt für eine rein kieferorthopädische Praxis ausreichend? Google stellt spezifischere Kategorien zur Wahl und rät ausdrücklich zu möglichst präziser Einordnung. Behandeln Sie ausschließlich kieferorthopädisch, kann eine spezifischere Kategorie neben oder anstelle von Zahnarzt treffender für Ihr Profil sein. Eine vollständige, dauerhaft gültige Kategorienliste veröffentlicht Google nicht, ein Blick in die aktuell angebotene Auswahl beim Einrichten des Profils lohnt sich deshalb in jedem Fall.

Verwandte Begriffe

  • Bewertungsmanagement Zahnarztpraxis: der laufende, rechtssichere Umgang mit den auf dem Profil sichtbaren Patientenbewertungen
  • Lokale Suchmaschinenoptimierung Zahnarzt: die übergeordnete Strategie, in die das Profil als ein Baustein einfließt
  • Berufswidrige Werbung: die berufsrechtliche Grenze für Name, Kategorie und Beschreibung im Profil
  • Schweigepflicht in der Praxiskommunikation: begrenzt, was eine Praxis in öffentlichen Antworten auf Profilbewertungen preisgeben darf
  • Google Ads für Zahnarztpraxen: verknüpft das Profil optional mit bezahlten Standorterweiterungen

Quellen

  1. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Tab. 6.1 Zahnarztdichte und Zahl der Vertragszahnärzte 1991 bis 2024. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  2. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  3. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Außerhalb der Fachkreise unzulässige Werbung. Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195). https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
  4. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 15 Bußgeldvorschriften. Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195). https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__15.html
  5. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23c. Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139). https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html
  6. Google: Ranking in lokalen Suchergebnissen auf Google verbessern. Abgerufen am 22.07.2026. https://support.google.com/business/answer/7091
  7. Google: Richtlinien für die Präsentation Ihres Unternehmens auf Google. Abgerufen am 22.07.2026. https://support.google.com/business/answer/3038177
  8. Google: Lokales Unternehmen auf Google bestätigen. Abgerufen am 22.07.2026. https://support.google.com/business/answer/7107242
  9. Google: Richtlinien zu verbotenen und eingeschränkt zulässigen Inhalten (Maps User Generated Content Policy). Abgerufen am 22.07.2026. https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114

Unsicherheiten

Zum genauen Datum der Umbenennung von Google My Business zu Google Unternehmensprofil ließ sich keine primäre, tagesgenaue Quelle bestätigen. Der Beitrag verzichtet deshalb bewusst auf eine Datumsangabe und beschränkt sich auf die aktuell gültige Bezeichnung.

Ob und in welchem Umfang eine Impressumspflicht unmittelbar für die Profilseite selbst gilt oder ausschließlich für eine verlinkte Praxis-Website, ließ sich nicht mit einer eindeutigen Quelle klären.

Zu Kennzahlen wie der Zahl bestätigter Profile deutscher Zahnarztpraxen oder durchschnittlich ausgelösten Anrufen und Wegbeschreibungen liegen keine belastbaren, von Körperschaften oder amtlicher Statistik erhobenen Daten vor.

Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer ist ein Muster auf Bundesebene. Verbindlich ist die Berufsordnung der jeweiligen Landeszahnärztekammer, die sich an diesem Muster orientiert, im Einzelfall aber abweichen kann. Die Angaben zu Google-Richtlinien geben den Stand vom 22.07.2026 wieder, Plattformrichtlinien ändern sich ohne Ankündigung.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Cookies, transparent.

Wir nutzen Cookies, die diese Website am Laufen halten - und optional Statistik-Tools (Microsoft Clarity), damit wir die Seite weiter verbessern. Sie entscheiden selbst.

NotwendigImmer aktiv
mm_c_*MarModifyUnbegrenzt
mm_vidMarModifyUnbegrenzt
AnalyseHilft uns, die Nutzung zu verstehen
_clckMicrosoft Clarity1 Jahr
_clskMicrosoft Clarity24 Stunden
CLIDMicrosoft Clarity1 Jahr
MarketingFür personalisierte Werbung
FunktionalErweiterte Funktionen und Personalisierung