Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Angstpatienten-Konzept

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 10 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Ein Angstpatienten-Konzept beim Zahnarzt bündelt Terminsteuerung, Kommunikation, Schmerzausschaltung und Abrechnung für Patienten mit ausgeprägter Zahnbehandlungsangst zu einem festen Praxisablauf. Es ist eine organisatorische und betriebswirtschaftliche Entscheidung, keine eigene Behandlungsmethode und keine nach Weiterbildungsrecht geschützte Qualifikation. Weder das Gebührenverzeichnis der GOZ noch die Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses kennen den Angstpatienten als eigene Kategorie.

Auf einen Blick

  • Narkose zulasten der GKV nur, wenn andere Schmerzausschaltung nicht möglich ist (G-BA 2022)
  • Diese Leistung erbringt die vertragsärztliche, nicht die vertragszahnärztliche Versorgung (G-BA 2022)
  • Die GOZ enthält keine Gebührennummer für Sedierung, Lachgas oder Narkose (GOZ, Anlage 1)
  • GOÄ-Abschnitt D, Anästhesieleistungen, fehlt in der Aufzählung des § 6 Absatz 2 GOZ
  • Tätigkeitsschwerpunkt setzt deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung voraus (BZÄK, abgerufen 2026)

Einordnung

Zahnbehandlungsangst tritt in sehr unterschiedlicher Stärke auf, von der angespannten Erwartung bis zur jahrelangen Vermeidung. Ein Angstpatienten-Konzept beim Zahnarzt setzt nicht an dieser Diagnose an, sondern an der Frage, welche Abläufe eine Praxis vorhält, damit betroffene Patienten eine Behandlung überhaupt beginnen und abschließen.

Drei Abgrenzungen sind wichtig, weil sie im Markt regelmäßig verschwimmen.

Erstens ist das Konzept keine Methode. Lachgassedierung, Analgosedierung, Vollnarkose und hypnotische Verfahren sind Bausteine der Schmerz- und Angstausschaltung. Sie können Teil eines Konzepts sein, ersetzen es aber nicht: Wer Lachgas anschafft, ohne Termintaktung, Erstkontakt und Aufklärung anzupassen, hat ein Gerät gekauft, kein Konzept aufgebaut.

Zweitens ist der Begriff keine berufsrechtliche Kategorie. Auf besondere personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten darf ein Zahnarzt nach § 21 Absatz 2 MBO-Z hinweisen. Hinweise dieser Art sind jedoch unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind. Einen Fachzahnarzt für Angstpatienten gibt es nicht.

Drittens ist der Begriff keine Abrechnungskategorie. Das Gebührenverzeichnis der GOZ führt in Abschnitt A allein die Nummern 0080 (Oberflächenanästhesie), 0090 (Infiltrationsanästhesie) und 0100 (Leitungsanästhesie). Eine Position für Sedierung, Lachgas oder Narkose fehlt. Auch die Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verwendet den Begriff nicht.

Relevanz für die Praxis

Die betriebswirtschaftliche Weiche fällt bei der Schmerzausschaltung, und sie fällt anders, als viele Planungen unterstellen.

Für gesetzlich Versicherte stellt eine Protokollnotiz zur Behandlungsrichtlinie fest: Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist; erbracht wird sie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (G-BA, Behandlungsrichtlinie, Abschnitt B IV, Stand 9. März 2022). Die Narkose ist damit kein Regelangebot für ängstliche Patienten, und ihr Honorar fließt nicht über die vertragszahnärztliche Abrechnung. Wer ein Angstpatienten-Konzept als Zahnarzt auf Narkosen stützt, baut auf einer Leistung auf, die er selbst nicht abrechnet.

Im privaten Bereich verschiebt sich die Frage ins Gebührenrecht. Da die GOZ keine Sedierungsposition kennt, bleiben die Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 GOZ oder eine Vereinbarung über Verlangensleistungen mit schriftlichem Heil- und Kostenplan nach § 2 Absatz 3 GOZ. Häufig unterschätzt: § 6 Absatz 2 GOZ zählt abschließend auf, welche GOÄ-Abschnitte ein Zahnarzt berechnen darf. Abschnitt D der GOÄ, die Anästhesieleistungen mit Nummer 450 (Rauschnarkose, auch mit Lachgas) und Nummer 453 (Vollnarkose), steht dort nicht.

Der eigentliche Hebel liegt im Steigerungsfaktor. Nach § 5 Absatz 2 GOZ kann die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Überschreitet die Gebühr den 2,3fachen Satz, verlangt § 10 Absatz 3 GOZ eine auf die einzelne Leistung bezogene, verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung.

Teuer wird ein Fehler im Berufsrecht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beurteilte den Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnarzt“ als irreführend und berufswidrig, weil der Zahnarzt seine Arbeitszeit nicht überwiegend diesem Bereich widmete und Praxisablauf, Organisation sowie Einrichtung nicht auf die Gruppe ausgerichtet waren (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2012, Aktenzeichen 13 A 1399/10). Der Stand ist Juli 2026; die Ausführungen ersetzen keine Rechtsberatung.

Für kieferorthopädische Praxen tritt die Sedierungsfrage zurück, weil die Leistungen überwiegend nicht invasiv sind. Dafür wiegt die Angstkomponente über die Zeit schwerer: Eine Behandlung läuft über viele Sitzungen, und Vermeidung zeigt sich als Terminausfall und nachlassende Mitwirkung. Für die Außendarstellung ist die Entscheidung zum „Kinderzahnarzt“ unmittelbar einschlägig, da KFO-Praxen ihr Profil oft über die Altersgruppe beschreiben.

Was bei der Umsetzung zählt

Ein Angstpatienten-Konzept entsteht beim Zahnarzt in einer festen Reihenfolge, und die beginnt nicht bei der Website.

Zuerst steht die Bestandsaufnahme der eigenen Abläufe. Die Rechtsprechung stellt für den Außenauftritt auf Praxisablauf, Praxisorganisation und Einrichtung ab (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2012, Aktenzeichen 13 A 1399/10). Was eine Praxis nach außen behauptet, muss sich innen abbilden lassen. Jede Änderung an Website, Praxisschild und Verzeichniseinträgen gehört deshalb an das Ende des Projekts, nicht an den Anfang.

Zweitens die Klärung mit der Kammer. Verbindlich ist nicht die Musterberufsordnung, sondern die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer. Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer verlangen einzelne Kammern zudem schriftliche Erklärungen ihrer Mitglieder zum geführten Tätigkeitsschwerpunkt.

Drittens die Terminarchitektur. Sie ist der Engpass, nicht die Behandlung. Längere Sitzungen, gepufferte Zeiten und feste Ansprechpartner binden Stuhlzeit, die an anderer Stelle fehlt. Diese Entscheidung sollte vor der ersten Bewerbung des Angebots fallen.

Viertens die Abrechnungsarchitektur. Der Heil- und Kostenplan nach § 2 Absatz 3 GOZ muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden. Begründungen zum Steigerungsfaktor müssen nach § 10 Absatz 3 GOZ auf die einzelne Leistung bezogen sein; ein Textbaustein „Angstpatient“ erfüllt das nicht.

Übersehen wird regelmäßig der Erstkontakt. Ob ein Angstpatient den Zahnarzt überhaupt erreicht, entscheidet sich am Telefon und damit im Team, nicht beim Behandler. Wer diese Gruppe ansprechen will, muss die Anmeldung vorbereiten, bevor die erste Anfrage eingeht. Belastbare Daten zum Zeitbedarf eines solchen Aufbaus liegen aus amtlichen oder standeseigenen Quellen nicht vor.

Zahlen und Kontext

Zur Größe der Zielgruppe konnte für diesen Beitrag keine amtliche oder standeseigene Prävalenzangabe zur Zahnbehandlungsangst ermittelt werden. Die im Markt kursierenden Anteilswerte bleiben deshalb hier ungenannt und sollten nicht als gesicherte Größenordnung verwendet werden.

Gesichert ist der gebührenrechtliche Rahmen. Der Punktwert der GOZ beträgt 5,62421 Cent, der Gebührenrahmen reicht vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, wobei der 2,3fache Satz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung abbildet (§ 5 Absatz 1 und 2 GOZ, abgerufen am 21.07.2026). Die Leitungsanästhesie nach GOZ-Nummer 0100 ist mit 70 Punkten bewertet (GOZ, Anlage 1, Abschnitt A). Das entspricht rechnerisch rund 9,05 Euro beim 2,3fachen Satz. Die Oberflächenanästhesie nach Nummer 0080 ist mit 30 Punkten, die Infiltrationsanästhesie nach Nummer 0090 mit 60 Punkten bewertet.

Für den Außenauftritt nennt der Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Musterberufsordnung eine Schwelle: Ein Tätigkeitsschwerpunkt darf nur angegeben werden, wenn die umfassten Tätigkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmachen (BZÄK, Kommentar zur MBO-Z, abgerufen am 21.07.2026).

Typische Fehler

Werbung mit garantierter Schmerz- oder Angstfreiheit § 3 HWG untersagt irreführende Werbung; eine Irreführung liegt insbesondere vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden.

Abrechnung der Sedierung über GOÄ-Nummern des Abschnitts D § 6 Absatz 2 GOZ zählt die berechnungsfähigen GOÄ-Abschnitte auf. Abschnitt D ist dort nicht genannt, die Rechnung ist insoweit angreifbar.

Pauschale Begründung des Steigerungsfaktors mit dem Stichwort Angstpatient § 10 Absatz 3 GOZ verlangt eine auf die einzelne Leistung bezogene, verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung. Ein wiederkehrender Textbaustein trägt das nicht.

Angstpatienten-Marketing vor dem Umbau der Abläufe Wenn Organisation und Einrichtung den beworbenen Schwerpunkt nicht abbilden, droht die Einstufung als irreführend und berufswidrig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2012, Aktenzeichen 13 A 1399/10). Für Erfahrungsberichte Betroffener, ein in dieser Nische verbreitetes Werbemittel, gelten zusätzlich § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HWG (Wiedergabe von Krankengeschichten) und Nummer 11 HWG (Äußerungen Dritter), jeweils bei missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Verwendung.

Häufige Fragen

Darf eine Praxis sich als Zahnarzt für Angstpatienten bezeichnen? § 21 Absatz 2 MBO-Z erlaubt den Hinweis auf besondere personenbezogene Kenntnisse, verbietet ihn aber bei Verwechslungsgefahr mit Fachgebietsbezeichnungen oder sonstiger Irreführung. Die Formel „Zahnarzt für …“ hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für andere Bereiche als unzulässig angesehen (Beschluss vom 14.06.2005, Aktenzeichen 13 B 667/05). Maßgeblich bleibt die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer.

Übernimmt die gesetzliche Krankenkasse eine Behandlung in Narkose? Nur unter einer engen Voraussetzung. Nach der Protokollnotiz zur Behandlungsrichtlinie gehört die zentrale Anästhesie oder Analgosedierung dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Erbracht wird sie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, also nicht über die vertragszahnärztliche Abrechnung der Praxis.

Wie wird eine Lachgassedierung berechnet? Das Gebührenverzeichnis der GOZ enthält dafür keine Position. In Betracht kommen die Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 GOZ oder eine Vereinbarung über Verlangensleistungen mit schriftlichem Heil- und Kostenplan nach § 2 Absatz 3 GOZ. Die Anästhesieleistungen des GOÄ-Abschnitts D sind Zahnärzten nach § 6 Absatz 2 GOZ nicht eröffnet.

Lohnt sich der Aufbau wirtschaftlich? Belastbare Daten zur Rendite eines Angstpatienten-Konzepts beim Zahnarzt liegen aus amtlichen oder standeseigenen Quellen nicht vor. Bekannt sind die Hebel: der Steigerungsfaktor nach § 5 Absatz 2 GOZ, privat vereinbarte Verlangensleistungen und die Bindung von Patienten mit hohem Sanierungsbedarf. Bekannt ist auch der Preis, nämlich gebundene Stuhlzeit je Sitzung.

Wie lange dauert der Aufbau? Belastbare Zeitangaben existieren dazu nicht. Fest steht die Reihenfolge: erst Abläufe und Kapazität, dann die Klärung mit der Kammer, dann die Abrechnungsarchitektur, zuletzt der Außenauftritt. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Terminstruktur und nicht die Technik den Takt vorgibt.

Verwandte Begriffe

  • Tätigkeitsschwerpunkt: die berufsrechtliche Kategorie, in der ein Angstpatienten-Schwerpunkt nach außen überhaupt darstellbar ist
  • Analgosedierung: das Verfahren, das die Behandlungsrichtlinie neben der Narkose ausdrücklich benennt
  • Lachgassedierung: ein in diesem Bereich verbreiteter Baustein, für den die GOZ keine eigene Position vorsieht
  • Heil- und Kostenplan: das nach § 2 Absatz 3 GOZ vorgeschriebene Instrument für Verlangensleistungen
  • Steigerungsfaktor: der Ansatzpunkt, über den erhöhter Zeit- und Schwierigkeitsaufwand privat abgebildet wird

Quellen

  1. Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie), Abschnitt B IV nebst Protokollnotiz. Fassung vom 4. Juni 2003/24. September 2003, zuletzt geändert am 16. Dezember 2021, in Kraft getreten am 9. März 2022. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2784/RL-Z_Behandlung_2021-12-16_iK-2022-03-09.pdf (abgerufen am 21.07.2026)
  2. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html (abgerufen am 21.07.2026)
  3. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html (abgerufen am 21.07.2026)
  4. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 6 Gebühren für andere Leistungen. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__6.html (abgerufen am 21.07.2026)
  5. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__10.html (abgerufen am 21.07.2026)
  6. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen, Abschnitt A, Nummern 0080, 0090 und 0100. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html (abgerufen am 21.07.2026)
  7. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Anlage Gebührenverzeichnis, Abschnitt D Anästhesieleistungen, Nummern 450 und 453. https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (abgerufen am 21.07.2026)
  8. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz, HWG), § 3 Irreführende Werbung. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html (abgerufen am 21.07.2026)
  9. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Werbeverbote außerhalb der Fachkreise, Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 11. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html (abgerufen am 21.07.2026)
  10. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), §§ 20 und 21 nebst Kommentierung, Abschnitt Berufliche Kommunikation. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 21.07.2026)
  11. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 25.05.2012, Aktenzeichen 13 A 1399/10 (Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnarzt“ als irreführend), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 21.07.2026)
  12. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 23.07.2001, Aktenzeichen 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00 („Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 21.07.2026)
  13. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 14.06.2005, Aktenzeichen 13 B 667/05 (Unzulässigkeit der Bezeichnungen „Zahnarzt für Implantologie“ und „Zahnarzt für Endodontie“), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 21.07.2026)

Unsicherheiten

Zur Häufigkeit ausgeprägter Zahnbehandlungsangst in Deutschland konnte keine amtliche oder standeseigene Erhebung ermittelt werden; die im Markt kursierenden Prozentwerte bleiben hier deshalb unbelegt und ungenannt. Die wissenschaftliche Leitlinienlage zur Zahnbehandlungsangst konnte über das AWMF-Leitlinienregister technisch nicht abgerufen und daher nicht geprüft werden. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundesverfassungsgerichts wurden nicht im Volltext, sondern in der Wiedergabe des Kommentars der Bundeszahnärztekammer ausgewertet; die Übertragbarkeit auf die Bezeichnung eines Angstpatienten-Schwerpunkts ist eine Bewertung und keine ausdrückliche Aussage der Gerichte. Ob und unter welchen Voraussetzungen einzelne Landeszahnärztekammern einen solchen Schwerpunkt zur Ankündigung zulassen, wurde nicht kammerweise geprüft. Zu Aufbaudauer, Fallzahlen und Rentabilität eines Angstpatienten-Konzepts liegen keine belastbaren Daten vor.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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